Heute im Hauptausschuß: die Vergabe der Wahlplakattafeln

Bereits seit Jahrzehnten stellt die Stadtverwaltung den jeweils zugelassenen Parteien und Wählergruppen vor allgemeinen Wahlterminen unentgeltlich Plakatierungstafeln für Zwecke des Wahlkampfes im Stadtgebiet zur Verfügung. Außerhalb der zugeteilten Plakatierungsflächen darf keine Wahlplakatwerbung betrieben werden. Insbesondere wird für die Aufstellung anderer Werbeträger („Reiter“, Schilder an Brückengeländern o. Ä.) durch das städtische Ordnungsamt keine Sondernutzungserlaubnis erteilt. Hierdurch soll insbesondere eine geordnete Plakatierung sichergestellt sowie eine Beeinträchtigung des Stadtbildes verhindert werden.

Noch sind die Wahlplakattafeln so weiß, wie sich am Sonntagmorgen der Schnee auf Rasenflächen und Verkehrsinseln präsentierte.

Auch ist die Möglichkeit zur Bereitstellung geeigneter Plakatierungsstellen im Straßenraum beschränkt (z. B. aus Gründen der Verkehrssicherheit, gegebene Bebauung/Bepflanzung, Lage von Versorgungsleitungen). Das bisherige Verfahren hat sich grundsätzlich bewährt. Nur in Einzelfällen waren Probleme zu verzeichnen. Von vielen Wahlvorschlagsträgern wurde die städtische Praxis immer wieder ausdrücklich gelobt. Für die bevorstehenden Landtagswahlen am 14.03.2021 soll daher wieder entsprechend verfahren werden.

Aufgrund der Bedeutung der Thematik bzw. aus Gründen der Rechtssicherheit soll der Modus über die Verteilungder zur Verfügung stehenden Plakatierungsflächen mit den im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen abgestimmt werden. Bei der Zuteilung der Plakatflächen haben die Wahlvorschlagsträger grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung. Allerdings scheidet eine absolute formale Gleichbehandlung aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1974 (VII C 42.72) aus. In der Fachzeitschrift „Die Gemeindeverwaltung“ (Heft 15/1975) wurde hierzu beispielsweise ausgeführt:

„Eindeutig hat das Bundesverwaltungsgericht eine am rein Formalen ausgerichtete absolute Gleichbehandlung der Parteien bei der Gewährung von Wahlwerbemöglichkeiten abgelehnt. Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes und damit für die Abstufung spricht nach Meinung des Gerichtes, dass die absolute formale Gleichbehandlung aller Parteien eine Verfälschung mit sich bringen würde, weil mit einer solchen Gleichbehandlung der Anschein des gleichen Gewichts der verschiedenen Parteien erweckt und der Wähler über die wahre Bedeutung der einzelnen Parteien getäuscht würde.

Die formale Gleichbehandlung würde damit, so das Bundesverwaltungsgericht, das Recht der größeren Parteien auf Achtung auch ihrer Chancengleichheit zugunsten der kleineren Parteien und damit zugleich das Neutralitätsgebot der Träger der öffentlichen Gewalt im Wahlkampf verletzen. Die formale Gleichbehandlung hätte mithin eine nicht zu billigende Ungleichbehandlung zur Folge.“ Das Bundesverwaltungsgericht führt im Weiteren aus: „Die Heranziehung des Grundsatzes der abgestuften Chancengleichheit darf jedoch auch für die kleinste Partei eine wirksame Wahlpropaganda nicht ausschließen.

Deswegen muss grundsätzlich für jede Partei ein Sockel von 5 v. H. der bereitstehenden Stellplätze zur Verfügung stehen und darf die größte Partei nicht mehr als das 4-bis 5-fache an Stellplätzen erhalten, die für die kleinste Partei bereitstehen.“ Die Bedeutung der Parteien bemisst sich dabei insbesondere nach den Ergebnissen vorangegangener Wahlen. Hinsichtlich der bevorstehenden Landtagswahl am 14.03.2021 ist somit abzustellen auf die Ergebnisse der Landtagswahl des Jahres 2016. Im Landtag vertreten sind danach bekanntlich die Parteien von SPD, CDU, AfD, FDP und Bündnis90/Die Grünen.

Im Stadtgebiet (einschließlich der Stadtteile) stehen an 37 Standorten Plakattafeln zur Verfügung. An jedem der einzelnen Standorte sind 3 oder 5 Plakattafeln vorhanden. Auf jeder Plakattafel befinden sich 2 Klebeflächen für die Wahlwerbung. Dies bedeutet, dass pro Standort 6 bzw. 10 Klebeflächen vorhanden sind. Insgesamt stehen dadurch 338 Klebeflächen (Zuteilungsmöglichkeiten für die Parteien/Wählergruppen) zur Verfügung. Um den oben geschilderten Anforderungen gerecht zu werden, ist folgender Verteilungsmodus vorgesehen: den Parteien von SPD, CDU, AfD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen wird an jedem der 37 Plakatierungsstandorte eine Wahlwerbemöglichkeit (d.h. 1 Klebefläche) zugeteilt.

Dabei erhält die SPD als Partei mit dem größten Stimmenanteil bei der letzten Landtagswahl 2016 Feld 1, die CDU Feld 2, die AfD Feld 3, die FDP Feld 4 und Bündnis90/Die Grünen Feld 5. Von den insgesamt zur Verfügung stehenden 338 Klebeflächen verbleiben nach Abzug der 185 Flächen für die, im derzeitigen Landtag vertretenen Parteien noch 153 Klebeflächen für die acht weiteren, zur Landtagswahl zugelassenen Wahlvorschlagsträger. Somit erhalten diese Parteien die Möglichkeit jeweils an 19 Standorten Wahlwerbung zu platzieren.

Text: Stadtverwaltung Bad Kreuznach