Die Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht im Wortlaut

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit (i.V.m.) 28a Absätze 1, 2, 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist i.V.m. § 23 der fünfzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15.CoBeLVO) vom 08. Januar 2021, i.V.m. § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10. März 2010 (GVBl. 2010, 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl. S. 341), erlässt die Kreisverwaltung Bad Kreuznachin Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden folgende

Allgemeinverfügung:

1. Der Landkreis Bad Kreuznach bestimmt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 der 15. CoBeLVO für folgende Orte:

In der Fußgängerzone Mannheimer Straße zwischen Mühlenstraße und Salinenstraße und der Kreuzstraße sowie in der Fußgängerzone Mannheimer Straße zwischen Salinenstraße und Baumgartenstraße und der Wormser Straße in 55543 Bad Kreuznach. Der exakte räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan. Die Maskenpflicht gilt an diesen Orten in der Zeit von 09.00 bis 18.00 Uhr an allen Tagen außer an Sonntagen und an Feiertagen. Die Ausnahmen nach § 1 Abs. 4 der 15. CoBeLVO finden Anwendung.

2. Die übrigen Regelungen der 15. CoBeLVO sowie weitergehende Regelungen in Hygienekonzepten (§ 1 Abs. 9 der 15. CoBeLVO) bleiben unberührt.

3. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum Ablauf des 31.01.2021.

4. Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach , Salinenstraße 47, 55543 Bad Kreuznach während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Terminabsprache unter 0671-803-0 eingesehen werden.

5. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (GVBl. 1976, 308) in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

6. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben und/oder widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

Hinweise

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG). Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können gemäß § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach einzulegen. Der Widerspruch kann

1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Salinenstraße 47, 55543 Bad Kreuznach,
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: kreis-badkreuznach@poststelle.rlp.de oder
3. durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetzan: post@kreis-badkreuznach.de-mail.de erhoben werden.

Fußnote:
vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).

Bad Kreuznach, den 14.01.2021

Bettina Dickes
Landrätin