Wilfried Maus (denk-mal e.V) lobt das Stadtbauamt

In der Sitzung des Planungsausschusses am Mittwoch ist es nur eine Mitteilungsvorlage. Für Wilfried Maus, den 1. Vorsitzenden des Vereins denk- mal: Bad Kreuznach e.V für Denkmal- und Umweltschutz, ein Grund zur Freude. Auch wenn die Sache selbst noch lange nicht im Sinne des Denkmalschutzes entschieden ist. “Die Stadtverwaltung hat spät – aber hoffentlich nicht zu spät – ihr Herz für den Denkmalschutz entdeckt. Das verdient hohes Lob!” stellt Maus fest. Anlaß zur Freude für Maus ist die Verteidigungsschrift des Stadtbauamtes für das Haus Helenenstrasse 12.

Das nördliche Eckhaus zur Albrechtstrasse steht unter Denkmalschutz. Noch. Den ausgerechnet die zuständige Denkmalschutzbehörde möchte das ändern. Wie Wilfried Maus der Verwaltungsvorlage entnommen hat, teilte die Kreisverwaltung Bad Kreuznach (als untere Denkmalschutzbehörde) der Stadtverwaltung im Rahmen einer Anhörung gemäß § 10 Abs. 1 DSchG mit, dass die Aufhebung der Unterschutzstellung für das Gebäude Helenenstraße 12 beabsichtigt ist: “Die Eintragung und die Löschung erfolgen im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde durch die Generaldirektion kulturelles Erbe (GDKE).

Die untere Denkmalschutzbehörde hat zuvor die Gemeinde, in deren Gebiet das Kulturdenkmal gelegen ist, zu hören. Die GDKE ist im Rahmen einer Ortsbesichtigung mit dem Eigentümer zu dem Schluss gekommen, dass das Innere des Gebäudes nicht mehr erhaltens- und schutzwürdig ist und beabsichtigt daher die Aufhebung der Unterschutzstellung”. Die Verwaltung vertitt dementgegen die Auffassung, dass das Gebäude gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 DSchG (Einzeldenkmal) sowie weiterhin gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 DSchG (Denkmalzone) unter Schutz gestellt bleiben sollte: “Das Gebäude Helenenstraße 12 liegt im Kurgebiet und ist Teil eines denkmalgeschützen Straßenzuges.

Mit dem in Rede stehenden Gebäude stehen ebenfalls die Gebäude Helenenstraße Nr. 10, 8, 11, 9, 7 sowie die Eckgebäude zur Philippstraße 6 und 8 sowie 3 und 5 unter Schutz. Das Gebäude prägt und bestimmt das Straßenbild maßgeblich und reiht sich in die villenähnli-chen Häuser in der Helenenstraße ein. Es ist zu befürchten, dass mit Aufhebung des Denkmal-schutzes (Einzeldenkmal) gem. §4 Abs. 1 Nr. 1 DSchG noch weitere Einzeldenkmale in diesem Straßenzug aufgehoben werden und so sukzessive das historische Straßenbild verloren geht, zumal das Gebäude Helenenstraße 10 direkt an Hsnr. 12 angebaut ist (Doppelhauscharakter)”.

Dieser Einschätzung schließt sich Maus vollinhaltlich an. Und stellt fest: “es schmerzt aber, wenn die gut begründete Vorlage ohne substantielle Begründung lapidar von der Unteren Denkmalschutzbehörde und im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde (!) „abgeschmettert“ wird. Über die Hintergründe kann man nur kopfschüttelnd spekulieren … . Wenn die Helenenstraße 12 “Schule macht“ , werden mit dieser Begründung künftig große Teile der jetzt noch denkmalgeschützten Gebäude im Kurgebiet und in der Neustadt der Abrissbirne zum Opfer fallen.

Dann wird Bad Kreuznach sein – aus der glanzvollen Weltbadära – gerade noch rudimentär erhaltenes städtebaulich charakteristisches Erscheinungsbild gänzlich verlieren”. Wilfried Maus zeigt aber in der an die Redaktion dieser Seite gerichteten Stellungnahme auf eine Lösung auf: “die einzige Chance den beabsichtigten Abriss der Helenenstraße 12 zu verhindern, ist der § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB: eine Erhaltungssatzung. Die Erhaltungssatzung ist ein eigenständiges städtebauliches Instrument, das die städtebauliche Eigenart eines Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt erhalten und bewahren soll (vgl. BT-Drucks 10/6166 S.137).

Dies bedeutet, die Stadt muss so schnell wie möglich prüfen, ob sie im Rahmen ihrer Planungshoheit eine Erhaltungssatzung für die Helenenstraße (von der Albrechtstraße bis zur Philippstraße) erlassen kann. Diese darf sich nur stützen auf „städtebauliche Ziele“ (d.h. Denkmalschutzbelange dürfen nicht ausschlaggebend sein). Der Straßenzug Helenenstraße ist historischer Beleg für das städtebauliche Erscheinungsbild des Kurviertels von 1890 bis 1906. Die bauliche Anlage dient der Wahrung der städtebaulichen Bedeutung der Kurstadt Bad Kreuznach.

Die Helenenstraße prägt als bauliche Anlage das Kurviertel und hat damit geschichtliche Bedeutung. Damit sind die Voraussetzungen geschaffen, die o.g. Erhaltungssatzung anzuwenden”. Maus ist sich sicher: “darin liegt die einzige Chance den beabsichtigten Abriss zu verhindern”. Und mahnend schließt er seine Stellungnahme ab: “die ganze causa hat eine eminente exemplarische Bedeutung”.