Das neue Gutachten zum Jugendamt analysiert eine Gesetzeslücke

Die Landesregierung sieht sich durch das neue Gutachten zur Abgabe des Bad Kreuznacher Jugendamtes an den Kreis bestätigt. Auf Bitte von Bürgermeister Wolfgang Heinrich hatte Dr. Christiane Rohleder, Staatssekretärin im Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz, bereits am Freitagnachmittag das 41seitige “Rechtsgutachten zum Widerruf der örtlichen Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe im Lande Rheinland-Pfalz” von Professor Dr. jur. Dr. phil. Reinhard Joachim Wabnitz bei Stadt- und Kreisverwaltung vorgelegt. Ab gestern 14 Uhr sollte das Dokument laut Dr. Rohleder “im Internet” veröffentlicht werden.

Angeblich haben Stadtrats- und Hauptauschußmitglieder das Gutachten erst gestern Nachmittag durch die Stadtverwaltung erhalten. Trotzdem behaupteten in der Sitzung des Hauptausschusses gestern Abend mehrere Redner*Innen, die in anderen Sitzungen auch mal durch Verständnisprobleme bei einfacheren Aufgabenstellungen auffallen, bereits eine profunde Überzeugung zum Inhalt des 41seitigen Dokumentes.

Aktualisierte Fassung Stand 4.8.20 um 14.15 Uhr

Und auch die Stadtverwaltung wollte es noch am Montag im Bürger- und Ratsinformationssystem einstellen. Dies ist, wie die Pressestelle der Stadt auf Anfrage bestätigte, heute Vormittag erfolgt. Das Gutachten ist nunmehr als Anlage der gestrigen Sitzung des Haupt- und Personalausschusses eingestellt. Diese findet man durch Anklicken des “Ratsinfosystem” auf der Startseite von bad-kreuznach.de, dort dann im Menü (rechts neben dem Stadtwappen) auf “Kalender” und dort auf den 3.8.20. Den Link zur entsprechenden Veröffentlichung der Landesregierung gibt das Jugendministerium mit mffjiv.rlp.de/fileadmin/MFFJIV/Familie/Rechtsgutachten.pdf an.

(In einer früheren Textfassung berichteten wir: Bis heute Morgen um 3 Uhr haben wir es dort jedenfalls nicht gefunden. Falls die Veröffentlichung “im Internet” auch bis heute um 12 Uhr noch nicht erfolgt sein sollte, können interessierte Leser*Innen ihr kostenfreies Exemplar im PDF-Format bei der Redaktion dieser Seite anfordern. Da die Veröffentlichung zwischenzeitlich efolgt ist, bitten wir von weiteren Anfragen abzusehen).

Laut Staatssekretärin Dr. Rohleder kommt das Rechtsgutachten zu dem Ergebnis, dass auf der Basis des geltenden Rechts kein Widerruf möglich sei.

Es stelle jedoch auch klar, dass es gesetzlicher Anpassungen im AGKJHG bedürfe, um auch im Fall der Jugendämter, die (wie das in Bad Kreuznach) schon bei Inkrafttreten des AGKJHG bestanden, eine Abgabe des Jugendamtes durch große kreisangehörige Städte an den jeweiligen Landkreis zu ermöglichen. Das Jugend- und Familienministerium teile die Auffassung des Gutachters, dass eine gesetzliche Änderung des AG KJHG erforderlich ist, um eine Abgabe von „Bestandsjugendämtern“ an den Landkreis zu ermöglichen und festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren eine solche Abgabe erfolgen kann oder muss. “Hier stellen sich vielfältige Fragen, wie z.B. ob eine solche Verlagerung bereits auf Bitte einer Stadt erfolgen muss oder ob es hierzu das Einvernehmens des Landkreises bedarf oder ob die Verlagerung auf den Landkreis im Falle fehlender Leistungsfähigkeit der Stadt auf den Landkreis auch gegen deren Willen erfolgen kann oder muss oder ob es immer des Einvernehmens mit der Stadt und/oder Landkreis bedarf”, erläutert Dr. Rohleder.

Die Staatssekretärin geht allerdings nicht von einer schnellen gesetzlichen Veränderung aus. Es seien im Austausch mit den Kommunen Fragen zu klären, in welchen Fällen und in welchem Verfahren eine Abgabe des Jugendamtes erfolgen kann oder muss”. Dafür reiche die Zeit “in dieser Wahlperiode nicht mehr aus”, behauptet Dr. Rohleder. Gleichwohl werde das Ministerium “unmittelbar” mit entsprechenden Vorarbeiten und Gesprächen beginnen. Die Aussprache der Staatssekretärin mit Landrätin Bettina Dickes und Oberbürgermeisterin Dr. Kaster-Meurer ist für den 20. August terminiert. “Ich freue mich, dass wir die Möglichkeit haben, bei unserem Gespräch das Rechtsgutachten und die Anforderungen an eine gesetzliche Neuregelung gemeinsam zu erörtern”, erklärt Dr. Rohleder.