Bauamt: Moschee-Bauantrag “in der eingereichten Form nicht genehmigungsfähig”

Am Ende des Tagesordnungspunktes kicherte die Oberbürgermeisterin gelöst: “wollen Sie es selber machen, Herr Wolff?” fragte sie den AfD-Fraktionsvorsitzenden. Es ging um die Berichterstattung im Stadtrat über einen vom Planungsausschuß mit großer Mehrheit abgelehnten AfD-Antrag. Über den entscheidet am kommenden Donnerstag endgültig der Stadtrat. Wolff lehnte dankend ab. Und so wird Karl-Heinz Delaveaux von der Fraktion FWG / BüFEP den Ratskolleg*Innen erläutern, aus welchen Gründen der Planungsausschuß der AfD derzeit keine Einsicht in den Bauantrag der örtlichen DITIB-Gemeinde für eine Moschee am Grenzgraben erteilen wollte und konnte.

Die Verwaltung hatte die Gründe dafür bereits schriftlich umfangreich dargelegt (siehe unten). Thomas Wolff kündigte an darauf im Stadtrat näher darauf eingehen. Die AfD sei “Ihre Antwort noch am Prüfen”, teilte er Dr. Kaster-Meurer mit. Wolff schilderte dem Planungsausschuß, wie er sich die Akteneinsicht vorstellt: “ich setze mich bei Ihnen im Bauamt an ein Bildschirm und gucke mir das ganze an”. Schon der Bauvorbescheid sei sehr interessant gewesen “hinsichtlich der Parkplätze und sehr informativ”. Wolff ging davon aus, aus dem Bauantrag “mehr Informationen” rauszuholen. Denn immerhin “reden wir ja über einen Sakralbau von einer sehr umstrittenen Betgemeinschaft”.

Benedikt Blanz bestätigte Wolff in dessen Einschätzung zum möglichen Informationsgewinn. Es sei “bei diesem Projekt sehr interessant” bei Zustimmung in die Akten mit rein zu sehen. Der Leiter der Bauaufsicht gab der AfD den Tipp, “vom Zeitpunkt her gucken Sie in die Akten dann rein, wenn die Unterlagen vollständig sind, dann sehen Sie nämlich am meisten”. Aktuell könne er nur sagen, “sind die Akten nicht vollständig und der Antrag, so wie er momentan vorliegt, ist möglicherweise auch so nicht genehmigungsfähig”. Der übliche Weg sei, “dass der Antragsteller dann die Gelegenheit erhält, Unterlagen nachzubessern, nachzureichen und dann genehmigt oder abgelehnt wird”.

Noch deutlicher drückte sich die Verwaltung in ihrer schriftlichen Darstellung aus. Darin heißt es: “Das Vorhaben ist in der eingereichten Form nicht genehmigungsfähig (u.a. Höhenfestsetzung überschritten). Wie üblich wurden daher überarbeitete Planunterlagen und Berechnungen nachgefordert. Aktuell könnten daher nur Pläne eines Vorhabens eingesehen werden, die noch nicht abschließend inhaltlich geprüft und in dieser Form voraussichtlich nicht genehmigungsfähig sind. Somit wird eine Akteneinsicht zur Zeit als nicht zielführend erachtet. Eine Akteneinsicht des Bauantrages wäre erst sinnvoll, wenn vollständige und genehmigungsfähige Unterlagen vorliegen”.

Der Planungsausschuß folgte schließlich mit großer Mehrheit dem Verwaltungsvorschlag. Und lehnte mit 9 Jastimmen bei 2 Neinstimnmen und einigen Enthaltungen das Akteneinsichtsbegehren der AfD ab.

Der Antrag der AfD vom 10. Mai 2020 (im Original irrtümlich auf 2019 ausgestellt):

Anfrage nach §19 der GO des Stadtrats Bad Kreuznach, Betreff Akteneinsicht Baugenehmigung Az. 151/20 Sakralbau P7.1, Sehr geehrte Frau Oberbürgermeister Dr. Kaster-Maurer, die Bitte unserer Fraktion um Akteneinsicht vom 3.3.2020 wurde mittlerweile entsprochen, aber nur zum Teil. Uns wurde in den Räumlichkeiten des Bauamts nur der Bauvorbescheid, Az. 252/16, der Ditib-Gemeinde Bad Kreuznach zur Einsicht vorgelegt. Uns wurde mitgeteilt, der Bauantrag, Az.151/20 selbst sei im Hausumlauf in den einzelnen Fachabteilung und könne deswegen nicht zur Einsicht vorgelegt werden. Wir baten vorab darum, uns die Akte in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Dies ist bis heute nicht geschehen. Hiermit erinnern wir an unseren Antrag auf Akteneinsicht Baugenehmigung, Az. 151/20, und bitten darum, dies unserer Fraktion zeitnah zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen Thomas Wolff Fraktionsvorsitzender”

Stellungnahme der Verwaltung Drucksachennummer: 20/228) im Wortlaut:

Das Grundstück Am Grenzgraben 18 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes für das Teilgebiet P 7.1. Für das Grundstück wurde am 18.04.2016 ein Bauvorbescheid, Az. 252/16 – Neubau einer Moschee mit Kulturzentrum und Gebetsräumen – erteilt. Dieser Bauvorbescheid wurde am 15.11. 2017 mit der Bauvorbescheidverlängerung, Az. 893/17 bis zum 18.04.2020 verlängert. Am 26.02.2020 wurde ein Bauantrag, Az. 151/20 bei uns eingereicht. Der Bauantrag, Az. 151/20 am 26.02.2020 wurde vor Fristablauf des bestehenden Baurechts eingereicht, somit besteht weiterhin grundsätzlich Baurecht im Rahmen des Bauvorbescheides. Der Bauantrag ist noch nicht geprüft und beschieden.

Rechtliche Wertung des Antrages der AfD Fraktion
Auf Antrag der AfD-Stadtratsfraktion vom 10.03.2020 fand am 16.04.2020 ein Termin zur Akteneinsicht des
Bauvorbescheides, Az. 252/16 statt. Mit Schreiben vom 10.05.2020 hat die AfD-Stadtratsfraktion Akteneinsicht der Baugenehmigung, Az. 151/20 beantragt. Der Antrag ist nach §19 der GeschO gestellt. Es handelt es sich bei dem Begehr der AFD-Fraktion nicht um eine Anfrage nach § 19 der Geschäftsordnung, sondern um einen Antrag auf Akteneinsicht, der nach § 33 GemO gewertet werden kann.

Entscheidung über die Akteneinsicht
Gemäß § 33 Abs. 3 S. 6 GemO hat die Oberbürgermeisterin Akteneinsicht in den Bauvorbescheid gewährt. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Oberbürgermeisterin, bei der sie selbst entscheiden kann, ob und wem sie die Möglichkeit der Akteneinsicht gewährt. Um hier die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität zu beachten, wird hiermit der Antrag der AFD auf Akteneinsicht bekanntgemacht und mitgeteilt, dass die Akteneinsicht in den Bauvorbescheid gewährt wurde und auch den übrigen daran interessierten Stadtratsmitgliedern auf Antrag gewährt wird.

Da die Verwaltung eine Akteneinsicht in den unvollständigen Bauantrag, Az. 151/20, momentan als noch nicht sinnvoll erachtet, wurde der Akteneinsicht seitens der Verwaltung noch nicht zugestimmt: Das Vorhaben ist in der eingereichten Form nicht genehmigungsfähig (u.a. Höhenfestsetzung überschritten). Wie üblich wurden daher überarbeitete Planunterlagen und Berechnungen nachgefordert. Aktuell könnten daher nur Pläne eines Vorhabens eingesehen werden, die noch nicht abschließend inhaltlich geprüft und in dieser Form voraussichtlich nicht genehmigungsfähig sind.

Somit wird eine Akteneinsicht zur Zeit als nicht zielführend erachtet. Eine Akteneinsicht des Bauantrages wäre erst sinnvoll, wenn vollständige und genehmigungsfähige Unterlagen vorliegen. Gemäß § 33 Abs. 3 S. 2 GemO kann der Stadtrat darüber entscheiden, ob ein Ausschuss oder einzelne von ihm beauftragt Ratsmitglieder Einsicht in die Akten gewährt wird. Dieser kann darüber entscheiden, welche Person konkret Akteneinsicht nehmen kann. § 22 der Gemeindeordnung (Befangenheit) ist hierbei zu beachten. Daher wird der Antrag auf Akteneinsicht zur Entscheidung vorgelegt.

Ablauf und Umfang einer Akteneinsicht
Bezüglich des Procederes von Akteneinsicht ist allgemein noch Folgendes zu beachten: Antragspläne werden keinesfalls an die Fraktion oder einzelne Ratsmitglieder verschickt. § 33 Abs. 3 GemO gewährt lediglich das Recht, Einsicht in die Akte zu nehmen. Die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen aus den Akten geht schon begrifflich über eine Akteneinsicht hinaus und wird vom Akteneinsichtsrecht nicht umfasst. D. h. auch bei einer Akteneinsichtsname dürfen Ratsmitglieder keine Fotos, z.B. mit dem Handy, machen oder Kopien anfertigen. Es ist aber zulässig, wenn Notizen erstellt werden.

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14.03.20 – “Details zum Moschee-Neubau am Grenzgraben”