RVDL zum Brückenhaus mit der Schwedenkugel: Enteignung nicht ausschließen

Verwundert zeigt sich der Rheinische Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz (RVDL) darüber, dass in der letzten Sitzung des Planungsausschusses Oberbürgermeisterin Dr. Heike Kaster-Meurer die Meinung vertreten hat, man könne den Eigentümer des vieldiskutierten Brückenhauses nicht zwingen zu verkaufen. „Zu dieser Art von Resignation besteht kein Anlass. Denn insbesondere das Denkmalschutzgesetz erlaubt es der öffentlichen Hand, sich auch gegen den Willen des Eigentümers in den Besitz des historischen Brückenhauses zu bringen.“ Das Stichwort heißt Enteignung, betont Hartmut Fischer, Vorsitzender des RVDL-Regionalverbandes Mainz. Wenn sich “auf andere zumutbare Weise“ der Erhalt eines Kulturdenkmals nicht erreichen lässt, kann die Enteignung erfolgen, und zwar zugunsten des Landes, eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer Gemeinde, wobei in erster Linie das Land gefordert sei:

“Das ist jetzt am Zuge”. Die Höhe der dem jetzigen Eigentümer zustehenden Entschädigung hängt letztlich auch davon ab, ob er zumutbare Instandhaltungsmaßnahmen unterlassen hat. Hartmut Fischer: „Sollte das der Fall sein, wirkt sich dies natürlich wertmindernd aus.“ Anzumerken sei noch, dass in einem Enteignungsverfahren die zuständige Behörde über die Entschädigungshöhe entscheidet, nicht aber der Eigentümer. Dieser fachlichen Einschätzung schließt sich der Verein „denk-mal: Bad Kreuznach e.V. für Denkmalschutz und Umweltschutz“ voll und ganz an.

Quelle: Wilfried Maus, 1. Vorsitzender denk-mal: Bad Kreuznach e.V. für Denkmalschutz und Umweltschutz