Rechtsamt: Anträge der CDU (Digitalisierung) und der FDP (Jugendamt) nicht zulässig

Von unserem Redakteur
Claus Jotzo

Heute um 17.30 Uhr tagt nach mehr als zweimonatiger Pause wieder ein Ausschuß. Der Hauptausschuß (17.30 Uhr, NEUER TAGUNGSORT: Halle Grundschule Dr. Martin-Luther-King, Richard-Wagner-Straße 39). Trotzdem ist die öffentliche Tagesodnung nicht üppig. Unter dem Vorwand des Corona-Schutzes möchte die Oberbürgermeisterin so wenig wie möglich Tagesordnungspunkte mit den demokratisch gewählten Volksvertreter*Innen besprechen. Und einem Teil ist das sehr recht. Zur Beratung stehen an Anträge aus den Ortsbeiräten, die in der gar nicht eröffneten März-Sitzung nicht behandelt wurden. Dann die von den Stadtwerken geforderte Umstrukturierung der Wasserpreise.

Rechtsamt weist Anträge zurück

Anschließend wird ein Antrag der Fraktion FDP / Faire Liste vom 10.02.2020 bzgl. Einstellungs-, Beförderungs- und Höhergruppierungsstopp behandelt. Und einer der Antrag der SPD-Fraktion vom 7.05.2020 bzgl. Städtische Sportstätten. Zwei weitere Anträge, je einer von CDU und FDP, werden inhaltlich wohl nicht behandelt. Dies ergibt sich aus Punkt 5 “Mitteilungen”. In beiden Fällen kommt das Rechtsamt der Stadtverwaltung zu dem Ergebnis: “nicht zulässig”. Jeweils in leicht unterschiedlicher Formulierung: “der Antrag der CDU-Fraktion ist nach Einschätzung des Rechtsamtes nicht zulässig” und “der Antrag der FDP-Fraktion ist somit nicht zulässig”.

Stellungnahme zum Antrag der CDU-Fraktion vom 10.05.2020 bzgl. Digitalisierung im Wortlaut:

Gemäß § 34 Abs. 5 S.2 GemO kann eine Fraktion eine Angelegenheit, die zu den Aufgaben des Gemeinderats gehört, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen lassen. Zu den Aufgaben des Gemeinderats gehören gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 GemO alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder der Gemeinderat ihm bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen hat. Gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 GemO leitet der Bürgermeister die Gemeindeverwaltung. Die Behördenleitung und die damit verbundenen Befugnisse sowie das Organisationsrecht gehören zur originären Zuständigkeit des Bürgermeisters. Ebenso gehört das Direktionsrecht also die Regelung des Personaleinsatzes sowie die Personalzuordnung zur originären Kompetenz des Bürgermeisters. § 47 Abs. 2 GemO bestimmt hiervon abweichend lediglich für bestimmte Personalentscheidungen die Notwendigkeit einer Zustimmung des Gemeinderates.

Keiner dieser Fälle ist aber vorliegend einschlägig. Die von der CDU-Fraktion gestellten Anträge betreffen vielmehr die Bereiche der originären Organisationsgewalt über die Verwaltung und des Direktionsrechts des Bürgermeisters. Sollten Sie tatsächlich einen Digitalisierungsbeauftragten in der Verwaltung einstellen oder ernennen wollen, könnte diese Maßnahme je nach Eingruppierung gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 GemO die Zustimmung des Gemeinderates erfordern. Das Initiativrecht für Personalentscheidungen liegt aber alleine beim Bürgermeister. Der Gemeinderat ist mithin darauf beschränkt, den Entscheidungen zuzustimmen oder sie abzulehnen. Der Antrag der CDU-Fraktion ist nach Einschätzung des Rechtsamtes nicht zulässig.

Stellungnahme zum Antrag der Fraktion FDP/Faire Liste vom 28.04.2020 bzgl. Jugendamt im Wortlaut:

Gemäß § 34 Abs. 5 S.2 GemO kann eine Fraktion eine Angelegenheit, die zu den Aufgaben des Gemeinderats gehört, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen lassen. Zu den Aufgaben des Gemeinderats gehören gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 GemO alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder der Gemeinderat ihm bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen hat. Gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 GemO leitet der Bürgermeister die Gemeindeverwaltung. Die Behördenleitung und die damit verbundenen Befugnisse sowie das Organisationsrecht gehören zur originären Zuständigkeit des Bürgermeisters.

§ 47 Abs. 2 GemO bestimmt hiervon abweichend lediglich für bestimmte Personalentscheidungen die Notwendigkeit einer Zustimmung des Gemeinderates. Keiner dieser Fälle ist aber vorliegend einschlägig. Zur Einstellung einer/s neuen Leiter/in des Jugendamtes benötigt die Oberbürgermeisterin folglich gemäß § 47 Abs. 2 Nr.1 bzw. Nr. 2 GemO die Zustimmung des Gemeinderates. Zu der Entscheidung, wie lange sie das Amt kommissarisch selbst leiten will, hingegen nicht. Der Antrag der FDP-Fraktion ist somit nicht zulässig.