Der Barfußpfad Bad Sobernheim ist unter § 1 Abs. 5 der Landesverordnung unter „ähnliche Einrichtungen mit weitläufigem parkähnlichem Charakter im Freien“ zu fassen. Unter Einhaltung der Abstandsvorgaben wäre die Öffnung damit möglich.
Text: Kreisverwaltung Bad Kreuznach