Aufgespiesst: Umbettung vom einen Stadion ins andere

Auf dem Friedhof kommt das schon mal vor. Eine Umbettung. Der von dieser Seite aufgedeckte Fall ist eher ungewöhnlich. Er betrifft die beiden kommunalen Sportstadien im Salinental und an der Pfingstwiese. Einer der beiden Kunstrasenplätze im Stadion Salinental wurde im vergangenen Herbst saniert. Und zur Finanzierung des Projektes gehörte als Eigenbeitrag der Sportvereine die Entsorgung der in die Jahre gekommenen Kunstrasenbahnen.

Ende September 2019 lag der ausgediente Kunstrasen noch im Stadion Salinental.

“Alter Kunstrasen auf Platz 1 im Salinental beseitigt”, meldete das Sportamt am 1. Oktober 2019 und teilte mit: “innerhalb von vier Tagen waren 6.500 Quadratmeter Kunstrasen im Stadion Salinental abgerollt und abtransportiert”. Nicht Inhalt der Pressemitteilung: wohin das Altmaterial verbracht wurde. Einen Teil davon hat jetzt ein Recherche-Team der Redaktion dieser Seite auf der Spur einer ganz anderen Geschichte zufällig entdeckt. Im Möbus-Stadion.

Um dann Anfang Oktober 2019 im Möbus-Stadion wieder aufzutauchen.

Nach dem Motto “aus den Augen, aus dem Sinn” wurde ein Teil des alten Kunstrasens einfach vom einen ins andere Stadion geschafft. Abfallrechtlich ist der Vorgang einwandfrei. Anders als etwa in Bremen wird in Rheinland-Pfalz ein ausgedienter Kunstrasen nicht als Sondermüll bewertet. Allerdings kann er auch nicht über den Abfallwirtschaftsbetrieb (AWB) des Kreises entsorgt werden. Denn wie die Kreisverwaltung auf Anfrage mitgeteilt hat, nimmt der AWB alle Abfälle aus privaten Haushalten oder hausmüllähnliche Gewerbeabfälle entgegen bzw. organisiert die Aufnahme dieser Materialien (z.B. bei Schadstoffen über das Schadstoffmobil).

Und dort bis heute friedlich abzuliegen.

“Ein Kunstrasenplatzbelag fällt jedoch nicht unter den Begriff des hausmüllähnlichen Gewerbeabfalls. Demnach müsste dieser über eine entsprechende Entsorgungsfirma entsorgt werden”. Soweit keine Gefährdung für die Umwelt oder Allgemeinheit bestehe, ist aus Sicht des Landkreises gegen das Zwischenlagern des Kunstrasenbelages bis zur zeitnahen ordnungsgemäßen Entsorgung aus abfallrechtlicher Sicht nichts einzuwenden.