“Bäume ab 80 cm Stammumfang schützen!”

Gastbeitrag von
Wilfried Maus

Der Bauausschuss hatte in seiner Sitzung am 7. Mai 2019 beschlossen, dass die Verwaltung auf der Grundlage der Mustersatzung des Städtetages und der Vorlage unseres Vereins eine Baumschutzsatzung erarbeitet. Ausdrücklich hatte Herr Bläsius dabei den Vorlagetermin September genannt. Bei einer ersten vergleichenden Durchsicht des Satzungsentwurfs, der im Bauauschuss beraten wird, fallen zu dem vom „denk-mal: Bad Kreuznach e.V. für Denkmalschutz und Umweltschutz“ der Stadt vorgelegten Satzungsentwurf essenzielle Unterschiede auf, die die Schutzintention einer solchen Satzung wesentlich beeinträchtigen – wenn nicht gar sie zu einer reinen Alibi-Satzung reduzieren.

1. Wichtigster Unterschied: Die Vorlage von der Stadt schützt Bäume erst ab einem Stammumfang von 100 cm oder gar erst ab 120 cm (!!). Unsere Satzung schützt ab 80 cm (z.B. Mainz, Ingelheim). Mancherorts wie in Kaiserslautern gilt die Regelung ab einem Stammumfang von 60 cm. Geht man von 100 cm oder 120 cm aus, werden die wenigsten Bäume geschützt; bei mehrstämmigen Bäumen sollen 50 oder 60 cm gelten, statt 30 cm nach unserem Vorschlag.

2. Bestimmungen zu den Ersatzpflanzungen bei widerrechtlicher Fällung: Bei der Stadt-Vorlage wird nur 1 Ersatzpflanzung (18 cm Mindestumfang) angeordnet und auch nur dann, wenn „aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen“ auf dem Grundstück gepflanzt werden kann. Sollte dies nicht möglich sein oder die Ersatzpflanzung nicht angehen, kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden. Dies liegt im Ermessen der Stadt. Es kann also durchaus passieren, dass weder eine Ersatzpflanzung vorgenommen werden muss noch eine Ausgleichszahlung zu leisten ist. Bei der Vorlage des denk-mal – Vereins wird eine erste Ersatzpflanzung (von 20 cm Mindestumfang, auch Ingelheim 20 cm) an derselben Stelle gefordert.

Wächst die Ersatzpflanzung nicht an, so ist sie zu wiederholen. Sollte auch dies nicht erfolgreich sein, so ist eine Ausgleichspflanzung an anderer Stelle des Grundstücks vorzunehmen. Erst dann ist eine Ersatzleistung in Form einer Ausgleichszahlung zu fordern. Das heißt: bei der denk- mal Version hat die Ersatzpflanzung Priorität – was ja auch Sinn einer Baumschutzsatzung ist. Eine Ausgleichszahlung kommt erst in zweiter Linie in Betracht und ist dann zwingend – und damit nicht abhängig vom Ermessen der Stadtverwaltung.

3. Die Ordnungswidrigkeit kann bei der Stadt-Vorlage mit einer Geldbuße von maximal 50.000 € geahndet werden; bei der denk-mal Vorlage bis zu 100.000 € (z.B. wie in Kassel).

Verwaltungsaufwand: Zur Refinanzierung sollte für eine Baumfällgenehmigung eine pauschale Verwaltungsgebühr erhoben werden. Die Stadt Mainz erhebt seit 4/5 Jahren 100 € für einen Baum und für jeden weiteren in einem Antrag je weitere 20 €. Jährlich werden 500–600 Fällanträge bearbeitet. 2018 wurden ca. 58.000 € eingenommen. Die Stelle ist mit 1,75 Mitarbeitern besetzt.

Fazit: Eine verantwortlich abwägende Entscheidung können die ehrenamtlichen Mandatsträger nur dann treffen, wenn ihnen beide Entwurfsfassungen der Baumschutzsatzung vorliegen.

Wilfried Maus ist 1. Vorsitzender des Vereins denk- mal: Bad Kreuznach e.V für Denkmalschutz und Umweltschutz