Sonntagsöffnung: Zusatzinfos zu Schlossers “begehbaren Schaufenstern”

Von unserem Redakteur
Claus Jotzo

Am Mittwoch dieser Woche verbot das OVG den Mantelsonntag. Am Donnerstag berichteten über wir Markus Schlossers Notlösung: Ladenöffnung ohne Beratung und Verkauf. Gestern hat der Wirtschaftsförderungsdezernent vorsorglich Informationen nachgeladen. Schlosser: “ich möchte in keinem Fall, dass es zu Verwarnungen kommt”. Und die sind möglich, weil der Kommunale Vollzug gehalten sei, “hier noch mal die doch sehr strengen Voraussetzungen für das „begehbare Schaufenster“ zu prüfen”. Diese sind:

# Es darf keine Verkaufstätigkeit und Beratung erfolgen. Damit sind nicht nur konkrete Verkaufsgeschäfte gemeint, sondern auch die Vorbereitung von Geschäftsabschlüssen. Selbst die Erteilung von Auskünften ist unzulässig. Gleiches gilt auch für die Aushändigung von Prospekten und Werbemitteln.

# Landeninhaber und Verkäufer dürfen nicht anwesend sein, nur Bewachungspersonal (Schlosser: “daran dürfte es am Sonntag scheitern bei den kleineren Geschäften”; Anmerkung der Redaktion: “nicht nur bei kleineren. Denn selbst die Filialisten dürften sich schwertun so kurzfristig Sicherheitskräfte zu organisieren”.)

# Es dürfen keine Bestellungen angenommen oder Waren zurückgelegt werden. Auch keine Anproben von Bekleidung. Unzulässig ist sogar das Auslegen von Bestellkarten, die der Kunde ausfüllen und an Ort und Stelle in einen Bestellkasten einwerfen kann. Probefahrten von Räder und Autos sind nicht erlaubt.

Demzufolge spricht man bezogen auf eine rechtskonforme Sonntagsöffnung auch besser von einem sogenannten Schautag. Dessen Vorteile: die Ladenschlusszeiten gelten nicht. Und auch keine Anzeige- oder Genehmigungspflicht. Schlossers Fazit: “Also wird auch die „Notlösung“ nach dem derzeitigen Stand so nicht durchführbar sein. Wir werden als Ordnungsamt sehr genau in den Focus genommen, wie wir hier agieren”.

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