Dr. Kaster-Meurer erfindet eine Bestimmung, um ihren Rechtsbruch zu tarnen

Von unserem Redakteur
Claus Jotzo

Inhaltlich mag frau dazu stehen, wie frau möchte. Fakt eins ist: am 29.11.18 hat der Rat der Stadt Bad Kreuznach in einer von keiner einzigen Person juristisch angegriffenen, demokratischen Art und Weise mit 21 zu 20 Stimmen einen Beschluß gefaßt: die Abgabe des Jugendamtes an den Landkreis. Fakt zwei ist: bis zum Donnerstag dieser Woche hat die Oberbürgermeisterin diesen Beschluß nicht auf dem einzig rechtsstaatlichen Weg, nämlich der Aussetzung gemäß § 42 Gemeindeordnung (GemO, Gesetzestext siehe unten *) aufgehoben. Fakt drei: Umgesetzt hat Dr. Kaster-Meurer den Beschluß aber auch nicht.

Dr. Mackeprang fragte nach

Fakt vier: von Dr. jur. Bettina Mackeprang in der Stadtratssitzung am vergangenen Donnerstag auf dieses rechtswidrige und undemokratische Verhalten angesprochen, antwortete die Oberbürgermeisterin: es stimme, dass sie den Beschluß nicht nach § 42 GemO aufgehoben und nicht umgesetzt habe. Denn “der Beschluß war nicht rechtswidrig, sondern schlicht ungültig”. Fakt fünf: die Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz kennt keine “ungültigen Beschlüsse”. Sie kennt nur “rechtswidrige” und “aussetzungsfähige” Beschlüsse (**). Fakt sechs: am 30. November 2018 hat die Oberbürgermeisterin in einer amtlichen Presseerklärung ihre Position zum Stadtratsbeschluß vom 29.11.18 in eigenen Worten dargelegt.

Am 30.11.18 noch nicht “ungültig” …

In diesem ihren Text kommt das Wort “ungültig” nicht ein einziges Mal vor (siehe Originaltext und Quelle unten***). Aus all diesen Fakten werden die Gerichte, vor denen dieser Fall landen wird, wenn es im Rat der Stadt noch Personen gibt, die ernst genommen werden möchten, nur einen einzigen Schluß ziehen: um ihr erkennbar rechtswidriges Verhalten nach dem Beschluß vom 29.11.18 (je nach Lesart: entweder die Unterlassung der Aussetzung des Beschlusses nach § 42 GemO oder die Nichtausführung des Beschlusses) zu tarnen, erfindet die Oberbürgermeisterin irgendwann nach dem 30.11.18 einen im Kommunalrecht nicht einschlägigen Rechtsbegriff (“ungültig”). Die Nichtaufhebung bei gleichzeitiger Nichtumsetzung eines Stadtratsbeschlusses ist aber nicht nur rechtswidrig.

Verfassungsfeindliche Denkstruktur

Sie legt eine zutiefst undemokratische, im Amt vertreten sogar verfassungsfeindlich zu nennende Denkstruktur offen: nämlich die Überzeugung, dass das eigene Denken einen höheren Wert für das Verhalten im Amt hat, als demokratisch legitimierte Entscheidungen. Wer ein politisches Amt ausübt, darf genau so nicht denken. Denn jeder von uns (gut, vielleicht der Huster nicht und noch der ein oder andere, denen könnt ihr es aber erklären) weiß, was Churchill schon vor Jahrzehnten formulierte. Nämlich das Demokratie eben nicht zu den besten und erfolgreichsten Beschlüssen führt. Aber der einzige Weg ist, gerecht und gewaltfrei zu Entscheidungen zu kommen (****).

Was wäre bei Aussetzung passiert?

Wenn Dr. Heike Kaster-Meurer mit den Unzulänglichkeiten und Begrenzungen der 44 anderen Mitglieder des Rates der Stadt nicht auskommen kann, darf sie jederzeit beruflich etwas anderes machen. Und sie hat ja da auch schon was im Auge. Der Posten ist halt noch nicht frei. Aber dazu später. Jetzt erst mal die Antwort auf die Frage: was wäre passiert, wenn Dr. Kaster-Meurer unter Berücksichtigung ihrer Vorurteile “formal korrekt gehandelt” und den Beschluß gemäß § 42 GemO ausgesetzt hätte? Die OBin hätte dem Stadtrat in dessen Sitzung am 13. Dezember, also bereits 14 Tage später, eine fundierte Begründung für ihr Vorgehen vorlegen müssen.

Angst vor erneuter Niederlage

Da das aber nur parteipolitisch motiviert war, die Heike (wie sie sich an Kneipentischen und auf Festen auch von Fremden gerne nennen läßt) fachlich gar nicht in der Lage war (und ist) eine solche Begründung zu formulieren und ihre “grosse Stütze” Stadtrechtsdirektorin Heiderose Häußermann sich im Krankenstand befand, erschien ihr dieser Weg (nachvollziehbar) aussichtslos. Zumal sich auch am 13.12.18 die Mehrheitsverhältnisse nicht geändert hätten, jedenfalls nicht im Sinne der Oberbürgermeisterin. Eine erneute Niederlage hätte dann nicht nur dazu geführt, dass die Aufsichtsbehörde oder in der Folge Gerichte über die Sachfrage urteilen müßten.

MdL Dr. Martin nahm Verantwortung wahr

Dr. Kaster-Meurer hätte sich dann all jenen, die aus welchen Gründen auch immer den Verbleib des Jugendamtes bei der Stadt wünschen, nicht als führungsstarke SPD-Spitzenkandidatin-Stimmenfängerin-ohne-Mandatsannahmewunsch präsentieren können. Und, ich muß es ehrlich sagen, sie kennt euch. Wenn MdL Dr. Helmut Martin seine Verantwortung nicht wahrgenommen hätte (warum hat das eigentlich nicht schon 2014 ff ein Mitglied des Landtages getan …), läge das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages nicht vor. Zwar wäre dann alles, was die Oberbürgermeisterin getan und nicht getan hat, noch immer genau so rechtswidrig und undemokratisch.

Millionenschaden

Aber ihr würdet euch doch heute keinen Deut darum kümmern. Und den Dr. Martin hatte die Dr. Kaster-Meurer eben nicht auf dem Schirm. Was sich jetzt als dramatischer Fehler herausstellt. Denn wenn sich die vom Landtagsabgeordneten ermöglichte Rechtsauffassung am Ende durchsetzt, ist der Stadt Bad Kreuznach sowohl durch das Verhalten der Landesministerien, aber spätestens seit dem 29. November 2018 auch durch das Verhalten von Dr. Heike Kaster-Meurer persönlich, ein Millionenschaden entstanden. In der Privatwirtschaft geht frau dafür ins Gefängnis.

Lesen Sie zum Thema auch auf dieser Seite:

29.08.19 – “Meinung: Eigentor der Oberbürgermeisterin beim Jugendamt”
29.08.19 – “SPD bringt Dr. Kaster-Meurer in die Bredouille”
14.08.19 – “CDU: Dr. Kaster-Meurer muss Jugendamts-Abgabe zügig aktiv betreiben”
08.08.19 – “Jugendamt: Delaveaux begrüsst Dr. Martins Wirkungstreffer”
07.08.19 – “Landtag: Stadt darf Jugendamt an den Kreis abgeben”
10.05.19 – “Delaveaux (FWG): “Dr. Kaster-Meurer sabotiert einen Stadtratsbeschluß”
21.02.19 – “Stadt schenkt dem Kreis 750.000 Euro”
12.02.19 – “FWG wirft dem Land Grundrechtsverstoss vor”
04.02.19 – “Oberbürgermeisterin widerspricht den Grünen”
30.11.18 – “Stadtjugendamt soll zum Kreis”

* § 42 Aussetzung von Beschlüssen

(1) Hat der Gemeinderat einen Beschluss gefasst, der nach Ansicht des Bürgermeisters die Befugnisse des Gemeinderats überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzt, oder hat er eine Aufwendung oder Auszahlung beschlossen, für die keine Deckung im Haushaltsplan vorhanden ist, so hat der Bürgermeister die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und die Gründe hierfür dem Gemeinderat spätestens in der nächsten Sitzung mitzuteilen; die nächste Sitzung muss spätestens innerhalb eines Monats nach der Aussetzung stattfinden.

(2) Verbleibt der Gemeinderat bei seinem Beschluss, so hat der Bürgermeister die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann der Gemeinderat durch einen von ihm Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

** Rechtswidriger Beschluss

Grundlegende Voraussetzung für die Aussetzung eines Beschlusses ist dessen Rechtswidrigkeit. Es ist unerheblich, ob dies aus formellen oder aus materiellen Gründen der Fall ist. Zu den formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen zählen die Verbandskompetenz der Gemeinde (Aufgabe der Gemeinde, § 2 GemO) und die Organkompetenz des Gemeinderats (Aufgabe des Gemeinderats, § 32 GemO) sowie die Verfahrensvorschriften über das Zustandekommen des Beschlusses (insbesondere: Einladung [§ 34 GemO], Beschlussfähigkeit [§ 39 GemO], äußere Form der Sitzung [§ 35 Abs. 1 GemO], Ausschließungsgründe [§ 22 GemO], Form der Abstimmung [§ 40 GemO]). Gründe für die materielle Rechtswidrigkeit eines Beschlusses ergeben sich aus dessen Inhalt.

Den übrigen im Gesetz aufgeführten Fällen, nämlich Überschreitung der Befugnisse des Gemeinderats, Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Gemeinderat beschließt eine durch den Haushaltsplan nicht gedeckte Aufwendung oder Auszahlung, kommt keine eigenständige Bedeutung zu, sie sind lediglich besondere Erscheinungsformen eines Rechtsverstoßes. Die Prüfungskompetenz des Bürgermeisters ist von ihrem Umfang her identisch mit dem Kontrollrecht im Rahmen der Kommunalaufsicht nach den §§ 117 ff. GemO. Bürgermeister und Aufsichtsbehörde sind zu einer umfassenden Rechtskontrolle befugt.

Nicht jeder formelle Rechtsverstoß führt zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses. Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich hierbei um die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift handelt. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Rechtsverstoß geeignet ist, sich unmittelbar auf die Entscheidung des Gemeinderats auszuwirken. Vorschriften, die den Schutz der Rechtsposition der Ratsmitglieder zum Ziel haben, sowie verfassungskonkretisierenden Vorschriften kommt ebenfalls die Bedeutung von wesentlichen Verfahrensvorschriften zu. Im Gegensatz hierzu stellen Verstöße gegen bloße Ordnungsvorschriften zwar Rechtsverstöße dar. Diese sind jedoch nicht so bedeutend, dass sie auch die Rechtswidrigkeit des gefassten Beschlusses zur Folge haben. Verstöße gegen bloße Ordnungsvorschriften berechtigen nicht zur Aussetzung.

Wird ein Ratsmitglied nicht fristgerecht zur Sitzung eingeladen und es erscheint auch nicht zur Sitzung bzw. es verzichtet nicht auf die Geltendmachung des Rechtsverstoßes, führt dieser Verstoß zur Rechtswidrigkeit aller in der Sitzung gefassten Beschlüsse, weil die Einladungsvorschriften des § 34 GemO Schutzvorschriften für Ratsmitglieder darstellen. Wird bei der Einladung eines Beigeordneten, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, gegen Einladungsvorschriften verstoßen, handelt es sich lediglich um die Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift, welche die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse nicht beeinträchtigt, weil der Beigeordnete nur mit beratender Stimme (§ 37 Abs. 3 GemO), d. h. ohne Stimmrecht, an der Sitzung teilnimmt (§ 50 Abs. 5 Satz 1 GemO). Wird die Tagesordnung einer öffentlichen Sitzung nicht oder nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht, hat dieser Verstoß gegen § 34 Abs. 6 GemO ebenfalls die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse zur Folge. Eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung gewährleistet die Sitzungsöffentlichkeit. Sie bildet die Grundlage dafür, dass Zuhörer an der Sitzung teilnehmen können. Der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit hat seine Grundlage in dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Prinzip der repräsentativen Demokratie. Im Fall einer nicht öffentlichen Sitzung stellt ein Bekanntmachungsfehler nur einen Verstoß gegen eine bloße Ordnungsvorschrift dar. Die öffentliche Bekanntmachung dient hier lediglich der allgemeinen Information der Einwohner und Bürger.

Ob ein Beschluss materiell rechtswidrig ist, weil er gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verstößt, kann im Einzelfall eine schwer zu beurteilende Frage sein. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Eine Auslegung und Abwägung im Einzelfall ist der Gemeinde jedoch verwehrt, wenn der unbestimmte Rechtsbegriff eine gesetzliche Konkretisierung erfahren hat. Dies ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 GemO insbesondere für die Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Vermögensgegenständen geschehen. Die Gemeinde darf in der Regel Vermögensgegenstände nur zum Verkehrswert veräußern. Dies gilt sinngemäß auch für die Überlassung der Nutzung solcher Gegenstände. Nur unter strengen Maßstäben darf in besonders gelagerten Fällen hiervon abgewichen werden. Solche Ausnahmetatbestände liegen zum Beispiel bei Grundstücksveräußerungen zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben und der damit verbundenen Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Förderung des Wohnungsbaus für junge Familien oder zur Förderung sozialer Einrichtungen vor.

Auch in den vergaberechtlichen Vorschriften ist eine Konkretisierung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu sehen.

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit stellen die äußere Begrenzung des den Gemeinden auf der Grundlage ihres Selbstverwaltungsrechtes zukommenden Entfaltungs- und Gestaltungsspielraums sowohl für die Leistung von Ausgaben als auch für die Erhebung von Einnahmen dar. Soweit keine die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit konkretisierenden gesetzlichen Vorschriften bestehen, steht den Gemeinden bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs ein weitgehender Entscheidungsspielraum zu. Eine Maßnahme ist unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit nur dann rechtswidrig, wenn sie mit den Grundsätzen vernünftiger Wirtschaft schlechterdings unvereinbar ist. Entscheidungen des Gemeinderats orientieren sich an vielfältigen Faktoren. Von daher sind innerhalb dieses Spielraums Entscheidungen mit unterschiedlichem Inhalt denkbar, die jeweils die vorgegebenen Grenzen nicht überschreiten. Der Bürgermeister darf seine Beurteilung, welche Entscheidung wirtschaftlich vernünftig ist, nicht an die Stelle der vom Gemeinderat getroffenen Bewertung setzen. Nicht jede Ausgabe, die nicht geleistet werden muss (sog. freiwillige oder auch gestaltbare Ausgabe), ist daher eine unwirtschaftliche Ausgabe. Nicht die im Augenblick billigste Lösung, sondern die unter Einbeziehung der Folgekosten längerfristig günstigere Lösung ist die wirtschaftlichere. Für die Leistung der Ausgabe muss ein sachlich rechtfertigender Grund vorliegen, der mit der Erfüllung der der Gemeinde obliegenden Aufgaben in Verbindung steht. Bilden vernünftige wirtschaftliche Erwägungen die Grundlage für die Entscheidung, handelt der Gemeinderat rechtmäßig.

Das aus den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit abgeleitete Gebot, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, verpflichtet die Gemeinde, die ihr zustehenden Ansprüche geltend zu machen und zeitnah zu realisieren. Ein Verstoß gegen dieses Gebot liegt dann vor, wenn auf die Geltendmachung solcher Forderungen verzichtet wird, die offensichtlich begründet sind oder deren Rechtsverfolgung jedenfalls hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Bei offenen Erfolgsaussichten kann auch ein Verzicht auf die Geltendmachung im Hinblick auf das Prozessrisiko die wirtschaftlichere Lösung sein. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verwehren nicht von der Geltendmachung abzusehen, wenn die Forderung nachweislich dauernd nicht einziehbar ist.

Autor: Helmut Lukas, Ralf Schmorleiz
Quelle: kommunalbrevier.de/kommunalbrevier/

** Aussetzungsfähiger Beschluss

Der Beschluss muss ausführungsfähig sein und darf noch nicht ausgeführt sein. Dem Bürgermeister obliegt gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GemO die Pflicht, Beschlüsse des Gemeinderats auszuführen. Die Aussetzung ist als Versagung der Ausführung zu verstehen. Wurde der Beschluss bereits ausgeführt, kann daher im nachhinein keine Aussetzung mehr erfolgen. Schließt sich an den Beschluss keine Ausführungshandlung an, ist also der Beschluss seinem Inhalt nach nicht ausführungsfähig, ist bereits von daher eine Aussetzung der Ausführung ausgeschlossen.

Dies ist bei Entschließungen (Resolutionen) des Gemeinderats, mit denen lediglich zu einer bestimmten Frage Position bezogen wird, und auch bei bestimmten Verfahrensbeschlüssen der Fall. Auch sog. negative Beschlüsse, d. h. Willensbekundungen durch die der Gemeinderat es ablehnt, einen auf Veränderung gerichteten Beschlussvorschlag anzunehmen, sind in der Regel nicht ausführbar. Dies kann dann ausnahmsweise anderes sein, wenn sich mit der ablehnenden Entscheidung rechtliche Folgen für die Gemeinde verbinden, wie dies zum Beispiel in den in § 36 BauGB geregelten Fällen bei der Verweigerung des hiernach erforderlichen Einvernehmens der Fall ist. Die Entscheidung des Gemeinderats als Teil des Baugenehmigungsverfahrens kann nämlich auf grund § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 71 LBauO ersetzt werden.

Autor: Helmut Lukas, Ralf Schmorleiz
Quelle: kommunalbrevier.de/kommunalbrevier/

*** 30.11.18: Stellungnahme der Oberbürgermeisterin zur Abgabe des Stadtjugendamtes an den Landkreis – „Beschluss führt ins Leere“

Mit der gestrigen Sitzung des Stadtrats haben 21 Mitglieder ein trauriges Kapitel Kommunalpolitik in Bad Kreuznach geschrieben. Auf Top 12 der Tagesordnung war der Antrag der FWG zu finden, dass „die Stadt Bad Kreuznach … beantragen möge, von der Zuständigkeit als Träger der örtlichen Jugendhilfe vom fachlich zuständigen Ministerium entbunden zu werden“. Nach etwa einstündiger Diskussion hatte der Stadtrat mit 21 zu 20 Stimmen beschlossen, dass die Aufgaben zukünftig vom Landkreis übernommen werden sollen.

„Sicherlich ist es in einer Demokratie richtig, dass man unterschiedlicher Meinung ist und es nach intensiver Diskussion und Abwägung der Argumente und Fakten zu einem Mehrheitsbeschluss kommt, dem sich alle Beteiligten zu beugen haben − das gilt für mich als Oberbürgermeisterin im Besonderen. Mir geht es auch nicht um den Beschluss als solchen, sondern die politische Kultur, die in Teilen der Bad Kreuznacher Kommunalpolitik herrscht und nicht immer die Belange und Interessen unserer Stadt im Auge hat“, sagt Oberbürgermeisterin Dr. Heike Kaster-Meurer.

Seit mehr als 90 Jahren arbeiten in der Stadtverwaltung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Kinder, Jugendlichen und Familien in der Stadt. Die Aufgaben sind vielfältig und die Anforderungen steigen aufgrund des gesellschaftlichen Wandels stetig. Kaster-Meurer: „Egal, ob der Kreis oder die Stadt die Aufgaben erfüllt, die Kosten für die Jugendhilfe müssen getragen werden. Hier stellt sich vielmehr die Frage nach der politischen Gestaltungsmöglichkeit für die eigene Stadt.“

Kaster-Meurer: Nur Landtag kann Abgabe des Jugendamts beschließen

Ohne ein Wort über die Zukunft der mehr als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verlieren, ohne die zu erwartenden gesellschaftlichen und finanziellen Folgen zu kennen, auf Faktenbasis zu diskutieren und abzuwägen, haben 21 Stadtratsmitglieder (CDU, FWG, Liste Faires Bad Kreuznach und Büfep, FDP und Parteilose Partei) dem Antrag der FWG zugestimmt, so Kaster-Meurer weiter. Die CDU-Fraktion habe um Sitzungsunterbrechung gebeten, damit ein bis dahin unentschuldigt fehlendes Faktionsmitglied noch kommen und damit eine Mehrheit schaffen konnte.

Dass sich die Mehrheit der Ratsmitglieder in dieser gesellschaftspolitisch wichtigen Frage nicht mit Fakten auseinandersetzen wolle, zeige die Tatsache, dass den Stadträten bereits seit 2014 mehrere Schreiben des Ministeriums vorliegen (Anlage). Aus diesen Schreiben geht hervor, dass das Amt für Kinder und Jugend Bestandschutz hat, weil es vor der Gesetzgebung bereits existiert hat. Das Ministerium führt aus, dass ausschließlich der Landtag die „Abgabe der Zuständigkeit als örtlicher Träger der Jugendhilfe“ beschließen kann und weder der Stadtrat noch das „zuständige Ministerium“, wie von der FWG beantragt wurde. „Der Beschluss führt also ins Leere und hat keinerlei Konsequenzen, was einem Teil der Stadtratsmitglieder jedoch in vier Jahren entfallen zu sein scheint“, so die Oberbürgermeisterin abschließend.

Quelle: bad-kreuznach.de/politik-und-verwaltung/nachrichtenarchiv/jahresarchiv-2018/november-2018/stellungnahme-der-oberbuergermeisterin-zur-abgabe-des-stadtjugendamtes-an-den-landkreis-beschluss-fuehrt-ins-leere/

**** Zitat Winston Churchill:

“No one pretends that democracy is perfect or all-wise. Indeed, it has been said that democracy is the worst form of government except all those other forms that have been tried from time to time” aus einer Rede vor dem britischen Unterhaus am 11. November 1947