Rechnungshof rügt Auftragsvergabe bei der Gewobau

Von unserem Redakteur
Claus Jotzo

Unter dem Punkt “Vergabe von Aufträgen” kommen die Prüfer gleich zur Sache: “eine interne Regelung für die Behandlung von Vergabevorgängen hatte die Gesellschaft nicht getroffen”. Es habe lediglich “Arbeitsanweisungen” im Unternehmenshandbuch gegeben. Das reicht dem Landesrechnungshof (LRH) nicht. Unmißverständlich fordert er: “Die GEWOBAU hat als öffentlicher Auftraggeber das europäische Vergaberecht zu beachten”.

LRH: Wirtschaftlichkeitsgebot gilt

Zwar unterliege das Wohnungsbauunternehmen bei Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte grundsätzlich keinen vergaberechtlichen Vorschriften. Aber: “für die Bewirtschaftung kommunalen Vermögens und damit auch für Beteiligungs- und Eigengesellschaften als kommunale Finanzanlagen, gilt jedoch das Wirtschaftlichkeitsgebot”. Dies verpflichtet die Unternehmen die Vorteile des Wettbewerbs zu nutzen.

“Besondere Risiken”

Zweck der Übung: “ein optimales Ergebnis”. Sprich bei gleicher Qualität billiger Aufträge vergeben. Dies mache es auch im “Unterschwellenbereich” regelmäßig notwendig, bei der Vergabe von Aufträgen formell geregelte Verfahren durchzuführen. Ergänzend weist der Rechnungshof darauf hin, dass “Beschaffungsvorgänge besondere Risiken bergen”.

Mangelnden Fach- und Rechtskenntnisse

Und zwar sowohl hinsichtlich rechtswidrigen vorsätzlichen Handelns als auch lediglich auf mangelnden Fach- und Rechtskenntnissen beruhenden fahrlässigen Fehlverhaltens von Mitarbeitern. Vergaberichtlinien, deren Einhaltung durch Kontrollmechanismen abgesichert wird, könnten dazu beitragen, den Compliance-Anforderungen gerecht zu werden und als Teil eines adäquaten unternehmensinternen Risiko-Management-Systems das Schadenrisiko zu senken.

“Interne Vergaberichtlinien erlassen”

Der LRH wird konkret, wie dies praktisch umzusetzen ist: “die Gesellschaft sollte deshalb, unabhängig von einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung oder dem individuellen Kenntnisstand einzelner Mitarbeiter, interne Vergaberichtlinien für alle Vergabearten und Beschaffungsbereiche erlassen. Eine verbindliche Regelung kann dazu beitragen, das beauftragte Personal bei der Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen zu unterstützen und Vergabefehler zu vermeiden”.

Betrugs- und Korruptionsvorsorge

Eine derartige Regelung könne zudem als ein Beleg dafür dienen, dass die Unternehmensleitung im Vergabebereich ihrer Verpflichtung nachkommt, rechtskonformes und wirtschaftliches Unternehmenshandeln sicherzustellen. Und weiter: “Daneben vermag die Regelung der Betrugs- und Korruptionsvorsorge zu dienen”. Fazit der Prüfer: “Die bisher erlassenen Regelungen im Unternehmenshandbuch sind nicht ausreichend, um den vorgenannten Zweck zu erfüllen”.

Formulierungen können Ruf der Gewobau schädigen

Diese Formulierungen stoßen bei der Geschäftsführung der Gewobau auf wenig Gegenliebe: “die Formulierungen im Bezug auf mögliche Korruption, Betrug und Fehlverhalten von Mitarbeitenden der GEWOBAU der nächsten drei Kapitel könnten missverstanden werden und den Ruf der GEWOBAU schädigen”. Und die Geschäftsführung formuliert laut Prüfbericht eine eindeutige Erwartung:

“Der konkrete Bezug besteht”

Es würde davon ausgegangen, dass in einer Endfassung des Berichts deutlich hervorgehoben werde, dass es sich um allgemeine Risikohinweise handele, die keinen konkreten Bezug zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der GEWOBAU hätten. Die Antwort des Rechnungshofes macht deutlich, dass “geprüft werden” kein Wunschkonzert ist: “Der konkrete Bezug besteht zum Unternehmen”.

Erfordernis optimierter Vergaberichtlinien

Die Intension seiner Ausführungen als allgemeine Risikohinweise sei eindeutig und belegt das Erfordernis optimierter Vergaberichtlinien, meint der LRH. Darüber hinaus belegten auch die unternehmensspezifischen Erfahrungen der GEWOBAU selbst deren Notwendigkeit (Vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 21. September 2006 – 2 StR 57/06, LG Koblenz, Urteil vom 5. September 2005 – 1003 Js 010179/01m- 4 KLs).

Verbindlich festlegen und sicherstellen

Und zum Abschluß dieses Unterpunktes gibt es wieder eine der bei den Geprüften unbeliebten durchnummerierten Prüfungsfeststellungen. Nr 51 lautet: “es wird empfohlen konkrete Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen (Bauaufträgen und Dienstleistungen) in allen Bereichen des Unternehmens verbindlich festzulegen und die entsprechende Umsetzung sicherzustellen”.

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