Konkret: die neuen Coronaregeln

Die dafür allein zuständige Kreisverwaltung Bad Kreuznach legte gestern die Konkretisierungen zur vierzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung, die siet dem 16. Dezember 2020 gültig sind, vor. Allgemein gelten weiterhin die AHA + L -Regeln (Abstand – Hygiene – Alltagsmaske – Lüften). Die jeweiligen Hygiene- und Abstandsregeln sind generell einzuhalten, auch wenn auf diese nicht zusätzlich hingewiesen wird.

Arbeits- und Betriebsstätten:

In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht. Diese entfällt, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann.

Regeln im öffentlichen Raum:

Mit der vierzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz dürfen insgesamt maximal 5 Personen aus zwei Hausständen gemeinsam im öffentlichen Raum ohne Mindestabstand unterwegs sein. Bei der Bestimmung der Personenzahl aus den beiden Haushalten werden Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mit eingerechnet. Zu anderen Personengruppen soll – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten werden. In stark frequentierten Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird es eine temporäre Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geben.

Die hierunter fallenden Bereiche werden entsprechend gekennzeichnet. Im öffentlichen Raum gilt ein striktes Alkoholverbot. In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind (zum Beispiel Arztpraxen, Verwaltungsgebäude, Infostellen etc.), ist eine Mund- und Nasen-Bedeckung zu tragen.

Zusammenkünfte im privaten Raum:

Im Gegensatz zu den verbindlichen Vorgaben im öffentlichen Raum bittet die Landesregierung eindringlich darum, private Zusammenkünfte in Privaträumen möglichst auf maximal 5 Personen aus zwei Haushalten zu begrenzen. Bei der Bestimmung der Personenzahl aus den beiden Haushalten werden Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mit eingerechnet.

Sonderregelung zu Weihnachten:

Vom 24. bis 26. Dezember sind Zusammenkünfte von Privatpersonen im öffentlichen Raum in erweitertem Rahmen möglich. In dieser Zeit sollen sich zu den 5 Personen aus maximal zwei Hausständen weitere 4 Personen aus dem engsten Familienkreis aus unterschiedlichen Haushalten treffen dürfen. Die Regeln zur Zusammenkunft von Personen im öffentlichen Raum sollen möglichst auch im privaten Raum eingehalten werden.

Geschlossene Geschäfte und Dienstleistungen:

Hier verweisen wir auf die Auslegungshilfe des Landes, die tagesaktuell auf der Homepage www.corona.rlp.de zu finden ist.

Abhol- und Lieferservice:

Abhol- und Lieferservice in der Gastronomie sowie im Einzelhandel sind ausdrücklich erlaubt. Die Abholung von vorbestellten Speisen oder Waren darf innerhalb der Geschäftsräume erfolgen. Dies ist ausdrücklich erlaubt. Eine Abholung an der Türschwelle ist demnach nicht vorgeschrieben. Wartesituationen in den Geschäftsräumen sind hingegen zu vermeiden. Wartende sollten sich im Freien aufhalten.

Personenbegrenzungen in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen:

Auf Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich höchstenseine Person pro 10 Quadratmetern aufhalten (Beispiel: bei 800 Quadratmetern entspricht dies maximal 80 Personen). Für Flächen, die über die 800 Quadratmeter hinausgehen, gilt, dass höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter erlaubt ist. (Beispiel: bei 1.600 Quadratmetern Fläche entspricht dies 80 Personen für die ersten 80 Quadratmeter und weitere 40 Personen für die zweiten 800 Quadratmeter).

Musikvereine und Chöre:

Musikalische Gruppenproben und der Auftrittsbetrieb sind nicht möglich.

Sport:

Im Amateur- und Freizeitsport sind Mannschaftssportarten und jede Form von Kontaktsport generell untersagt, ebenso alle sportlichen Betätigungen im Innenbereich. Sportarten, in denen kein direkter Kontakt zu Mitspielern besteht, sind auf öffentlichen und privaten Anlagen im Freien alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, erlaubt. Tennis im Außenbereich ist im Einzel gestattet, Doppel sind nicht möglich.Tanzsport sowie der Betrieb der Tanzschulen sind nicht gestattet.

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb ist im gesamten Sportbereich für Athletinnen und Athleten, die sich bereits für bevorstehende Euro- oder Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder sich im Jahr 2021 qualifizieren können, erlaubt. Hundesport kann weiterhin stattfinden, auch der Betrieb von Hundeschulen ist möglich. Generell gilt für alle weiterhin möglichen Sportarten: Die allgemeinen Hygiene und Abstandsregeln sind zu beachten.

Spielplätze:

Diese dürfen weiterhin geöffnet bleiben, für Erwachsene gilt jedoch Maskenpflicht.

Außerschulische Bildungseinrichtungen:

Außerschulische Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Räumen dürfen nur digital durchgeführt werden. Dies gilt auch in Fahrschulen. Die praktische Fahrausbildung ist ebenfalls derzeit nicht gestattet.Kurse der Familienbildung und der Jugendarbeit bzw. Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig.

Medizinische Dienstleistungen:

Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen. Dazu zählen unter anderem Fußpflege, Massagen, Physiotherapie, Logopädie und ähnliches. Rehaeinrichtungen oder auch der Radonstollen können als medizinische Einrichtung unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln geöffnet bleiben. Rehasport ist nach ärztlicher Indikation als Angebot für Einzelpersonen möglich. Geburtsvor- und Nachbereitungsangebote, Rückbildungsgymnastik oder andere Angebote für Mütter mit Säuglingen sind als Einzelangebote oder als digitale Gruppenangebote erlaubt.

Veranstaltungen:

Veranstaltungen jeglicher Art sind nicht gestattet.

Hochzeiten:

An standesamtlichen Trauungen dürfen neben Standesbeamten und Brautpaar sowieTrauzeugen folgende Personen teilnehmen: Verwandte ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes. Es besteht Maskenpflicht für alle, außer dem Brautpaar und Standesbeamten. Feiern im Anschluss an die Trauung sollen nur mit einem weiteren Hausstand und maximal 5 Personen stattfinden. Bei der Bestimmung der Personenzahl aus den beiden Haushalten werden Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mit eingerechnet.

Beerdigungen:

Auf dem Friedhof außerhalb der Friedhofshalle gelten keine Personenbegrenzungen. Es ist jedoch auf die Einhaltung der Abstands- und Maskenpflicht zu achten. An der Trauerfeier in der Friedhofshalle dürfen alle Verwandten ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes als Trauergäste teilnehmen. Darüber hinaus sind weitere Personen erlaubt, sofern die Größe des Raumes dies zulässt. Pro Person sind hier 10 Quadratmeter Fläche notwendig.

Gremiensitzungen:

Sitzungen der kommunalen Gremien sowie deren Ausschüssen, Zweckverbände etc. sind unter Beachtung der gültigen Hygiene- und Abstandsvorgaben gestattet. Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und ähnliches von Vereinen und Verbänden sind hingegen in Präsenz untersagt.

Schulen:

Bis einschließlich Freitag, dem 18.12.2020, sind Schulen geöffnet. Der Präsenzunterricht vor den Weihnachtsferien ist freiwillig. Während des Präsenzunterrichts gilt für alle Schülerinnen und Schüler eine Maskenpflicht. Im Landkreis Bad Kreuznach gilt dies nicht für die Bodelschwingh-Schule, die Don-Bosco-Schule und die Bethesda-Schule. Die Maskenpflicht entfällt im Sportunterricht und in der Pause im Freien, bei der Nahrungsaufnahme sowie bei Prüfungen, Klassen- und Kursarbeiten, wenn der Mindestabstände eingehalten werden. In der Zeit vom 4. bis 15. Januar 2021 findet kein Präsenzunterricht statt.

Weihnachten:

Für Gottesdienste in Kirchen gelten generell Mindestabstand und Maskenpflicht (auch am Platz) Für Gottesdienste im Freien gilt: Es gilt eine Personenbegrenzung von 150 Besucherinnen und Besucher. Zwischen den Haushalten muss der Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten werden. Außerhalb des Sitzplatzes herrscht Maskenpflicht. Bei entsprechender Platzgröße ist unter Wahrung der Abstandsregelnauch eine Besucherzahl von maximal 200 möglich.

Voraussetzung für solche Ausnahmen ist ein entsprechendes Platzkonzept, wie die Mindestabstände eingehalten werden. Die Abstandsregelungen sind durch Markierungen zu gewährleisten. Es herrscht grundsätzlich eine Maskenpflicht. Hierzu verweisen wir auch auf das Schreiben der Landrätin an die christlichen Kirchen und Glaubensgemeinschaften im Landkreis.

Silvester:

Auch an Silvester dürfen sich maximal 5 Personen aus zwei Hausständen im öffentlichen Raum aufhalten. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist untersagt. Feuerwerke sollen nicht stattfinden.

Quelle: Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Erstveröffentlichung: 17.12.2020