Koblenzer Richter blocken Gewobau ab

Jetzt hat auch die Gewobau selbst eine Niederlage bei Gericht kassiert. Im Streit um die Herausgabe des vom Landesrechnungshof erstellten Prüfberichtes zwischen Stadtratsmitglied Wilhelm Zimmerlin und Dr. Heike Kaster-Meurer hatten die Fachjuristen die Oberbürgermeisterin zur Herausgabe verurteilt (diese Seite berichtete gestern). Wie das Verwaltungsgericht auf Anfrage bestätigte, “wurde die mündliche Verhandlung am 15. Januar 2019 ohne Beteiligung eines Beigeladenen durchgeführt”. Und zwar vollkommen zu recht. Das hat die Kammer in einem gesonderten Beschluss in dem Verfahren 1 K 822/18.KO am 28.1.19 festgestellt.

“Es trifft zu, dass ein Beiladungsantrag abgelehnt wurde” erklärte Carolin Kind, Richterin am Verwaltungsgericht. Was die Koblenzer Juristin aus Datenschutzgründen nicht mitteilen darf: am 15.1.19 hatte die Gewobau über die Kanzlei Neussel Martin in einem Eilantrag gefordert zum Verfahren Zimmerlin gegen Kaster-Meurer beigeladen zu werden. Diesem Ansinnen schob das Gericht einen knallharten Riegel vor. “Der Antrag der Antragstellerin auf Beiladung wird abgelehnt” urteilten Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Klaus Meier, Richter am Verwaltungsgericht Dr. Eichhorn und Richterin Dwars.

Betrifft nur Zimmerlin und Kaster-Meurer

Selten sind richterliche Erklärungen in den Urteilsgründen so leicht nachzuvollziehen, wie in diesem Beschluß: “Der auf Grundlage des § 33 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Aushändigung der Prüfungsmitteilungen betreffend die vom Landesrechnungshof in der Zeit von Mai bis Oktober 2016 bei der Antragstellerin durchgeführte überörtliche Prüfung betrifft ausschließlich das Innenverhältnis zwischen der Beklagten in ihrer Funktion als Oberbürgermeisterin der Stadt Bad Kreuznach auf der einen Seite und dem Kläger als Mitglied des Stadtrats der Stadt Bad Kreuznach auf der anderen Seite.

Rechte der Gewobau nicht berührt

Vor diesem Hintergrund kann die vom Kläger begehrte Entscheidung nicht zu einer unmittelbaren Gestaltung, Feststellung, Veränderung oder Aufhebung von Rechten der Antragstellerin (Anmerkung der Redaktion: das ist die Gewobau) führen, so dass sie an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 09.01.1999, NVwZ 1999, 296)”.

Rascher Abschluß statt Verzögerung

Auch eine “einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO” war in der Sichtweise der Richter “unabhängig davon, ob die rechtlichen Voraussetzungen hierfür bestehen, im vorliegenden Fall nicht ermessensgerecht”. Denn der Rechtsstreit war zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Beiladung bereits entscheidungsreif. Eine Beiladung hätte den Prozess “zwangsläufig erheblich verzögert”. Dies widerspräche, so das Gericht, “dem Anliegen der übrigen Beteiligten, den Rechtsstreit möglichst rasch zum Abschluss zu bringen ebenso wie prozessökonomischen Erwägungen”.

Entscheidung über weitere Anträge entbehrlich

Weil die Voraussetzungen für eine Beiladung also nicht vorlagen und die Gewobau daher nicht Beteiligte in dem vorliegenden Rechtsstreit wurde, konnte sich die Kammer eine Entscheidung über die “weiter gestellten Anträge auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Gewährung von Akteneinsicht” sparen. Die Gewobau hatte als Begründung dafür, beigeladen zu werden, auf im Bericht festgehaltene “Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse” verwiesen.