Panoramabild des Salinentals

Gastbeitrag von
GuT-Geschäftsführer
Dr. Michael Vesper

Fast unbemerkt aufgrund der Coronakrise hat die Landesregierung unter Mitwirkung des zuständigen Landtagsgremiums einen Rechtsakt vollzogen, der durchaus eine Zäsur in der Geschichte der Heilbäder Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg darstellt: Die zwei gesonderten staatlichen Anerkennungen werden nun durch eine gemeinsame für das Heilbad Bad Kreuznach mit dem Stadtteil Bad Münster am Stein-Ebernburg mit einem räumlich zusammenhängenden Kurgebiet ersetzt. Staatminister Dr. Volker Wissing teilte der Oberbürgermeisterin am 25.3.2020 mit:

Das Panoramabild (Multiviewpoint) von Raimund Sauer (Bildrechte GuT GmbH) zeigt zumindest mal einen großen Teil des „Kurgebietes“ .

„In Übereinstimmung mit dem Fachausschuss für die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten verleihe ich der Stadt Bad Kreuznach mit dem Stadtteil Bad Münster am Stein-Ebernburg mit der beiliegenden Urkunde die staatliche Anerkennung als ‚Heilbad‘.“ Die beiden Kurorte waren bisher unabhängig voneinander als Mineralheilbäder anerkannt. Bad Kreuznach war seit 2014 die einzige Stadt, die gleich zwei staatlich anerkannte Kurorte – mit der gleichen Artbezeichnung – in ihrer Gemarkung aufwies. „Diese Doppelstruktur war natürlich der Geschichte geschuldet“, erläutern der für Kur und Tourismus zuständige Bürgermeister Wolfgang Heinrich und GuT- Geschäftsführer Dr. Michael Vesper. Beide Orte blickten auf eine lange Tradition als Heilbad zurück. Nun würden die beide Kurgebiete zu einer Einheit zusammengeführt und ein gemeinsames Kurgebiet vom Kauzenberg bis zum Kurpark Bad Münster am Stein-Ebernburg ausgewiesen – so wie es auch schon der Masterplan Salinental vor zehn Jahren vorsah.

Heilbadprädikat – aus zwei mach eins

Mit dem Salinental als verbindender Mitte soll ein gemeinsames Kurgebiet weiterentwickelt werden. Das Kurortegesetz Rheinland-Pfalz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung und Überprüfung von Kurorten durch die Landesregierung. Folgende Voraussetzungen gilt es zu erfüllen – und regelmäßig nachzuweisen: Ein natürliches, zur Heilung, Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten geeignetes Kurmittel des Bodens muss vorhanden sein. Das sind die Heilquellen in beiden Kurorten. Ein gesundheitsförderndes Klima und ausreichende Luftqualität muss mit Messungen und Gutachten nachgewiesen werden. Diese Gutachten mussten mit Langzeitmessreihen für das neue gemeinsame Kurgebiet erstellt werden, was allein zwei Jahre in Anspruch nahm.

BME erfüllte seit 2015 seperat die Bedingungen nicht mehr

Verschiedenartige, leistungsfähige Einrichtungen zur Abgabe und therapeutischen Anwendung der Kurmittel mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung müssen im Kurort vorgehalten werden. Das war seit 2015 in Bad Münster am Stein-Ebernburg nicht mehr der Fall, so dass die Voraussetzungen für die separate Anerkennung als Kurort nicht mehr gegeben waren. Ein Zentrum für balneologische Therapie wird in der Stadt nur noch im Crucenia Gesundheitszentrum in Verbindung zusammen mit dem Thermalbad betrieben. Zudem müssen leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes vorhanden sein und die Stadt muss einen dem Kurort entsprechenden Ortscharakter durch Planungsrecht absichern. „Die Nachweispflichten der Begriffsbestimmungen für Heilbäder und Kurorte legen den betroffenen Orten gewichtige Verpflichtungen auf.

Heinrich: “Müssen nun nicht mehr zweigleisig fahren”

Es ist gut, dass wir sowohl was Gutachten zur Luftqualität aber auch den Betrieb des Therapiezentrums betrifft, nun nicht mehr zweigleisig fahren müssen, aber doch die hohe Qualität sicherstellen, die von einem Kurort erwartet werden muss“, betont Bürgermeister Heinrich. „Der Vorteil eines gemeinsamen Kurgebietes besteht auch darin, dass nun nicht mehr der gesamte Forderungskatalog zweimal erfüllt werden muss, sondern auf eine Gesamtstruktur bezogen wird“, betont Vesper. Oberbürgermeisterin Dr. Heike Kaster-Meurer betont, dass die Zusammenführung der Heilbadanerkennung mehr ist als ein Verwaltungsakt: „Die Fusion der beiden Orte fordert überall Detailarbeit, die oft unauffällig erfolgt. Doch dahinter steckt ein wesentliches Ziel: Wir werden den für Tourismus, Kur und Naherholung so wichtigen Bereich von Kurpark zu Kurpark mit dem Salinental in der Mitte so fördern und entwickeln, dass er in seiner Funktion nachhaltig gestärkt wird.

Reichspostministerium war maßgebliche Instanz

Dabei verfolgen wir eine Politik der kleinen und großen Schritte“. Auch das Ministerium betont, dass man mit der staatlichen Anerkennung die Hoffnung verknüpfe, „dass das touristische Engagement der Stadt Bad Kreuznach mit dem Stadtteil Bad Münster am Stein-Ebernburg fortgeführt wird sowie neue Impulse für den Gesundheitsstandort geschaffen werden“. Ein Blick zurück in die Geschichte: Nachdem sich die beiden Kurorte eigenständig zu erfolgreichen Kurorten im 19. Jahrhundert entwickelt hatten, sicherte sich Bad Münster am Stein im Oktober 1905 als erstes den begehrten Bad-Titel. Dabei handelt es sich aber lediglich um die Anerkennung der Namensänderung. Auf das Recht, diesen Namenszusatz zu tragen, mussten die Kreuznacher dann nach zuvor abschlägig beschiedenem Antrag (es fehle die Verwechslungsgefahr des Namens) bis 1924 warten. Maßgebliche Instanz war in beiden Fällen das Reichspostministerium.

Luft- und Klimagutachten

Eine staatliche Anerkennung mit der Anwendung und Prüfung von Qualitätskriterien gibt es in Rheinland-Pfalz seit dem Erlass des Kurortegesetzes im Jahr 1978. Da wurden die alten Kurorte erst mal pauschal anerkannt, mussten sich aber in der Folge dem Nachweisverfahren – z.B. bei den Luft- und Klimagutachten – unterziehen. Im Vorfeld dieser Neuregelung forschten beide Kurorte nach Anerkennungs- oder Verleihungsurkunden – ohne fündig zu werden. Auch nach der Rechtslage des 2016 geänderten Kurortegesetzes ist die Namensfrage von der tatsächlichen Qualität des Angebotes und der staatlichen Anerkennung zumindest bei den Traditionskurorten getrennt. Wer die staatliche Anerkennung verliert – meist durch freiwilligen Verzicht – kann den Namenszusatz dennoch behalten. Im Fall von Bad Münster am Stein-Ebernburg war diese Regelung schon ein Bestandteil des Gebietsänderungsvertrages, der die Stadt zum Stadtteil machte.