Kreis Alzey-Worms erhielt laut LRH “zu Unrecht” 26.500 Euro vom Jugendamt

Von unserem Redakteur
Claus Jotzo

Die Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Stadtkasse wurde im Jugendamt offenbar über Jahre nicht als relevante Aufgabe gesehen. In seinem Prüfbericht fällt der Rechnungshof des Landes Rheinland-Pfalz ein vernichtendes Urteil: “das Jugendamt stellte mehrfach erst längere Zeit nach dem Ereignis … Anträge auf Kostenerstattung oder rechnete Ansprüche ab”. Und das auch in Fällen, in denen die zahlungspflichtigen Kommunen vollkommen kooperativ waren. Ein krasses Beispiel erlebte der Rhein-Hunsrück-Kreis (SIM). Dieser hatte in einem Fall von Heimunterbringung seine Erstattungspflicht schriftlich anerkannt. Die ersten, an den Nachbarkreis adressierten Abrechnungen zahlte dieser auch.

65.000 Euro nachberechnet

Aber für die letzten 15 Monate der Leistungserbringung erstellte das Jugendamt keine Kostenerstattungsforderungen mehr. Erst als die Prüfer die entsprechende Akte in die Hand nahmen, fiel die Unterlassungssünde auf. Und 65.000 Euro wurden nachberechnet. Leider sind derartige Fehlleistungen nicht die Ausnahme. Auch Deckungszusagen des eigenen Landkreises wurden vom Jugendamt nicht zeitnah bearbeitet. So sagte das Kreishaus in einem Hilfefall die Kostenübernahme für Mutter und Kind zu. Aber erst im Frühjahr des Folgejahres wurde nach den Feststellungen der Prüfer eine Abrechnung von der Stadtverwaltung geschrieben. Allerdings nur für das Kind. “Die Betreuungskosten für die Mutter von 8.000 Euro hatte sie (Anmerkung der Redaktion: die Verwaltung) nicht angefordert”, heißt es trocken in den Prüfungsfeststellungen, die in dem Prüfbericht auf Seite 88 dokumentiert sind.

Zinsschaden für die Stadtkasse

Ein Zinsschaden für die Stadtkasse ergab sich auch in einem weiteren dokumentierten Fall. Die Kostenerstattungsansprüche eines Vollzeitpflegekindes, dessen Mutter aus der Stadt nach Sponheim verzogen war, wurden erst mehr als ein Jahr später geltend gemacht. Und die 8.700 Euro beim Kreis angefordert. So lange mußte dieser Betrag als Kassenkredit finanziert werden. Durch Untätigkeit und Unterlassungen im Jugendamt sah sich der Landesrechnungshof in die Rolle einer Fortbildungseinrichtung gedrängt. Die Verjährung “zu unrecht geleisteter Erstattungen verjährt erst nach vier Jahren (§ 113 SGB X)” ist einer der Fachhinweise an die Bad Kreuznacher Verwaltung.

Rückerstattung nicht geprüft

Notwendig wurde dieser, weil das Jugendamt dem Landkreis Alzey-Worms 26.500 Euro für ein geistig behindertes Pflegekind in einem Zeitraum von 31 Monaten überwies. Zuständig für den Fall war aber der Sozialhilfeträger. “Eine Rückerstattung prüfte das Jugendamt nicht”, führte der LRH aus. Derartige Überzahlungen sind auch für die hiesige Kreisverwaltung ärgerlich, weil diese gemäß Vertrag mit der Stadt 75% dieser nicht gerechtfertigten Überweisungen zu tragen hat. Die nachlässige und schlampige Arbeitsweise im städtischen Jugendamt belastet nicht nur die Stadtkasse, sondern auch den Kreishaushalt. Was natürlich ausserhalb der Stadtgrenzen nicht zu einer positiven Bewertung des örtlichen Verwaltungshandels beiträgt.

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