Abgabe Jugendamt: FWG/BüFEP sucht gerichtliche Hilfe gegen Dr. Kaster-Meurer

Von unserem Redakteur
Claus Jotzo

Die Erfolgsaussichten sind gering. Aber Karl-Heinz Delavaux und Wilhelm Zimmerlin möchten sich später nicht selbst vorwerfen müssen nicht alles versucht zu haben. Daher hat die Fraktion FWG/BüFEP beim Verwaltungsgericht Koblenz den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt. Gegner ist der Rat der Stadt Bad Kreuznach, vertreten durch die Oberbürgermeisterin. Ziel ist es den SPD-Antrag vom 9.8.19, mit dem der am 29. November 2018 gefaßte Beschluss des Stadtrates zur Abgabe des städtischen Jugendamtes an den Kreis ausgesetzt werden soll, “aufzuheben, auszusetzen oder hilfsweise festzustellen”, dass dieser am 29.8.19 in den Jugendhilfeausschuß verwiesene Antrag samt Verweisungsbeschluß vom 29.8.19 rechtswidrig ist.

Eilverfahren angestrengt

Fachliche Speerspitze der Fraktion FWG/BüFEP ist der Koblenzer Fachanwalt für Verwaltungsrecht Albert Glöckner. Dessen Begründung enthält eine Reihe von Feststellungen, die sich im Laufe einer später noch anzustrengenden Feststellungsklage wohl als zutreffend herausstellen werden. Fraglich ist, ob der von FWG/BüFEP eingeschlagene Weg des Eilverfahrens juristisch zum Ziel führen kann. Gerichte fassen derartige Anträge schon aus Prinzip mit spitzen Fingern an. Denn fast immer ist in diesen Fällen mehr oder weniger eine Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen. Würden Gerichte eine Tendenz erkennen lassen, sich dazu herzugeben, wäre die Folge eine Flut von Eilsachen.

So oder so gerichtliche Klärung

Daher setzt die Rechtsprechung die Anforderungen für Anträge mit Erfolgsaussicht sehr hoch. Natürlich würde es viel Geld, Zeit und Nerven sparen, wenn das Verwaltungsgericht in der kommenden Woche – also rechtzeitig vor der Stadtratssitzung am 26.9.19 – durch eine Sachentscheidung Klarheit für alle Seiten schaffen würde. Wahrscheinlich aber ist das Gegenteil. Auch wenn das politisch ebenfalls nicht weiterhilft. Denn klar ist. Zimmerlin und Delaveaux werden, wie sie dieser Seite auf Anfrage bestätigt haben, für den Fall einer Ablehnung ihres Eilantrages gegen die Stadtratsbeschlüsse vom 29.8.19 und einen noch zu fassenden Beschluß am 26.9.19 juristisch vorgehen.

Im JHA dünn drüber

Mit gewichtigen Argumenten. Und wenn denen das Verwaltungsgericht dann irgendwann in 2020 zustimmt, steht die Causa Trägerschaft Jugendamt wieder ganz oben auf der kommunalpolitischen Tagesordnung. Und dann rächt sich, dass die Oberbürgermeisterin statt etwa im Jugendhilfeausschuß (JHA) am vergangenen Mittwoch eine fundierte Diskussion zu ermöglichen, rein interessensbezogen dünn drüber geredet hat. Doch zunächst zum Eilantrag der FWH/BüFEP. Albert Glöckner argumentiert wie folgt:

“Für den Beschluss vom 29. August 2019 u.a. den Jugendhilfeausschuss anzuhören war und ist kein Raum. Der Jugendhilfeausschuss ist auch in der Sache selbst nicht berufen, weil es sich bei der Frage des Widerrufs um eine rein organisatorische Grundentscheidung handelt, und der Jugendhilfeausschuss als solcher im Rahmen der Entscheidung und Beantwortung des Widerrufs überhaupt nicht zu beteiligen bzw anzuhören ist, weil es nicht um die inhaltliche Ausgestaltung der konkreten Jugendarbeit bzw. Jugendhilfe geht, sondern hier um die Frage, dass die große kreisangehörige Stadt Bad Kreuznach die örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe widerrufen möchte.

Der Widerruf ist auch erfolgt, und der Beschluss des Widerrufs durch das in das Verfahren eingeführte Schreiben der Oberbürgermeisterin der Stadt Bad Kreuznach umgesetzt. Raum für eine Beteiligung des Jugendhilfeausschusses bei der Stadt Bad Kreuznach ist demnach nicht gegeben. Vielmehr dient die Beteiligung des Jugendhilfeausschusses der Gewinnung von Zeit, um so, wie auch der Antrag der SPD-Fraktion vorsieht, im Rahmen der für den 26. September 2019 anberaumten Sitzung des Antragsgegners für einen Stimmungswechsel zu sorgen. Aber auch dafür ist kein Raum mehr, weil der Beschluss des Antragsgegners vom 29. November 2018 durch das Schreiben der Oberbürgermeisterin der Stadt Bad Kreuznach vom 18. Februar 2019 gemäß § 47 Abs. 1 Z. 2 GemO ausgeführt wurde und die Oberbürgermeisterin der Stadt Bad Kreuznach zuvor keinen Gebrauch von der Möglichkeit einer Aussetzung des Beschlusses gemacht hat.

Auch aufgrund folgender weiterer Aspekte wird die Antragstellerin durch den Beschluss vom 29. August 2019 in ihren Rechten verletzt: Der Beschluss vom 29. August 2019 ist darauf gerichtet, den Beschluss des Antragsgegners vom 29. November 2018 auszusetzen. Für die Aussetzung eines Stadtratsbeschlusses des Rates der Antragsgegnerin ist gemäß § 42 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung jedoch nur der Bürgermeister, hier konkret die Oberbürgermeisterin der Stadt Bad Kreuznach, befugt. Demzufolge war der Antragsgegner überhaupt nicht berufen, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Aber auch damit nicht genug: Der unter 2. beschlossene Antrag in der Sitzung vom 29. August 2019 sieht vor, dass nach der Anhörung des Jugendhilfeausschusses der Beschluss des Stadtrates vom 29. November 2018 aufgehoben werden soll.

Die Anhörung des Jugendhilfeausschusses soll in dessen Sitzung am 11. September 2019 erfolgen. Durch den zu Ziffer 2.) in der Sitzung des Antragsgegners beschlossenen Antrag der SPD-Fraktion wird die Aufhebung des Beschlusses des Antragsgegners vom 29. November 2018 quasi antizipiert und (nur) von der Anhörung des aus den genannten Gründen nicht zu beteiligenden Jugendhilfeausschusses in Abhängigkeit gesetzt. Wenn überhaupt muss der Antragsgegner in einer erneut anzuberaumenden Sitzung aufgrund einer dann neuen bekanntzugebenden Tagesordnung über einen entsprechenden eventuell noch zu stellenden Antrag befinden.

Aber auch dafür ist kein Raum, weil der in der Sitzung des Antragsgegners am 29. November 2018 mehrheitlich gefasste Beschluss durch das Schreiben der Oberbürgermeisterin der Stadt Bad Kreuznach vom 18. Februar 2019 bereits vollzogen wurde. Mit den Erwägungen im Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes beim rheinland-pfälzischen Landtag hat der Widerruf der Stadt Bad Kreuznach, nicht mehr als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu fungieren zwingend zu erfolgen und kann aufgrund seines Vollzugs auch nicht mehr rückgängig gemacht bzw. durch einen weiteren i.S. von neuem Beschluss des Antragsgegners aufgehoben werden. Für den Fall, dass das erkennende Gericht weitere Darlegungen und oder Beweisanerbieten für erforderlich erachten sollte, bittet die Antragstellerin um einen entsprechenden Hinweis”.