Angeklagter Afghane läßt Konfrontation regungslos über sich ergehen

Mit den Worten “das ist Dein Kind” und einem zum Angeklagten hingestreckten Bild des laut Anklagevorwurf von ihm getöteten Babys eröffnete das Opfer die Verhandlung des Strafgerichtes. Der Afghane blieb regungslos sitzen. Für die Zuschauer im Gerichtssaal war das der wohl emotionalste Moment des gestrigen Sitzungstages. Dessen Verlauf und Inhalt war wesentlich geprägt durch zwei Zeuginnen. Die eine, weil sie erneut nicht vor Gericht erschien. Bei ihr handelt es sich um eine Freundin und frühere Wohnungspartnerin des Opfers, die nach der Tat zunächst in die Niederlande verzogen war. Ihre Ladung bereitete schon in der Vergangenheit aufgrund wechselnder Postanschriften und mehrerer Handynummern Probleme.

Abwesende Zeugin erneut umgezogen

Gestern wurde bekannt, dass sie ihren dortigen Arbeitsplatz wegen eines Drogenvergehens wieder verloren hat und in ihr Heimatland Polen umgezogen ist. Die Zeugin meldete gestern zunächst fernmündlich, dass sie aufgrund eines Problems mit dem Auto nicht rechtzeitig kommen könne, war dann aber nicht mehr über ihr Handy erreichbar. Und erschien letztlich nicht vor Gericht. Anders als eine andere Landsfrau des Opfers, die den Richtern als Zeugin persönlich zur Verfügung stand. Diese wurde vom Gericht sehr eindringlich über ihr Recht belehrt nichts aussagen zu müssen, mit dem sie sich selbst belasten würde. Mehrere Beobachter hatten den Eindruck, dass die Zeugin trotz ihres Verzichtes auf eine Dolmetscherin wegen von ihr für sich in Anspruch genommener guter Deutschkenntnisse schon diese Belehrung nicht verstanden hat.

Intimes in den sozialen Medien besprochen

Was sich strafrechtlich für sie aber nicht nachteilig ausgewirkt haben dürfte, weil sie ihre Aussage erkennbar arglos und widerspruchsfrei machte. Eine Reihe von Fragen des Gerichtes beantwortete sie zügig und mit einer gewissen Schlüssigkeit. Diese drehten sich vor allem um die Art und den inhaltlichen Umfang des Kontaktes zwischen ihr und dem späteren Opfer. Die Zeugin bekundete, sie habe den Kontakt anfangs ausschließlich über soziale Netzwerke geführt, ohne ihre Kommunikationspartnerin persönlich zu kennen. Dies sei aufgrund der landsfrauschaftlichen Verbundenheit so üblich. Unaufgeklärt blieb, ob sie dabei eine rein private, nur für die beiden Frauen sichtbare Kommunikation führte oder ob auch andere im Chat hätten mitlesen können.

Bedeutungsinhalt “Vergewaltigung”

Die Zeugin gab an, es sei zu lange her um sicher sagen zu können, ob sie einen bestimmten Button geklickt habe oder nicht. Weitere Fragen des Gerichtes zielten darauf ab in Erfahrung zu bringen, welche Erlebnisse mit dem Angeklagten das spätere Opfer der Zeugin mitgeteilt hatte und ob und in welchem Umfang die Zeugin Einfluß auf das Verhalten und die Angaben des späteren Opfers etwa bei der Polizei genommen hat. Konkret wurde die Zeugin gefragt, ob das Opfer das Wort “Vergewaltigung” verwendet habe. Dies war nicht der Fall, da die Kommunikation in polnisch erfolgte. Die Zeugin bekundete, dass aber der mit dem deutschen Wort beschriebene Bedeutungsinhalt in der Muttersprache der Frauen ausgedrückt wurde.