LRH-Fazit zur Gewobau: “vermeidbare Aufwendungen in erheblichem Umfang”

Von unserem Redakteur
Claus Jotzo

Auf deutsch: da wurde Geld zum Fenster raus geworfen. Und das ist nur eine jener Prüfungsfeststellungen, die der Rechnungshof des Landes Rheinland-Pfalz (LRH) der Gewobau-Geschäftsführung und der Oberbürgermeisterin ins Stammbuch geschrieben hat. Gern stellen wir der Öffentlichkeit die der Redaktion dieser Seite übermittelte Zusammenfassung über “die Prüfung der Haushalts – und Wirtschaftsführung der GEWOBAU Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft Bad Kreuznach mbH” vom Juni 2019 zur Verfügung.

Mit “datenschutzrechtlichen Anonymisierungen”

Diese hat uns nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist Anfang August erreicht. Die Redaktion hat sich mehrheitlich dafür entschieden, die vom LRH vorgenommenen “datenschutzrechtlichen Anonymisierungen”, auch wegen der bisher guten Zusammenarbeit mit dem rheinland-pfälzischen Rechnungshof, zu respektieren. Daher weisen wir an den wenigen Stellen, an denen der LRH Schwärzungen seines Textes vorgenommen hat, diese entsprechend aus.

Kein nennenswerter Informationsverlust

Anders als bei den von der Gewobau vorgenommenen Schwärzungen und den Weißungen der Stadtverwaltung im Prüfbericht aus 2017 selbst, ist dies nicht mit einem nennenswerten Informationsverlust verbunden. Denn mittlerweile ist nicht nur in Fachkreisen bekannt, dass es sich aus Sicht des Landesrechnungshofes beim einzigen Gewobau-Mitarbeiter, auf den sich seine Aussagen beziehen, die in den aktuellen Stellungnahmen datenschutzrechtlich relevant sind oder sein können, um Geschäftsführer Karl-Heinz Seeger handelt.

Wortlaut der Zusammenfassung

– Die Möglichkeiten von Gewinnausschüttungen und die Rückzahlung von Darlehen an die kommunalen Gesellschafter waren überprüfungsbedürftig.

– Der Gesellschaftsvertrag bedurfte insbesondere im Hinblick auf kommunalrechtliche Vertretungsregelungen der Anpassung. Die satzungsrechtliche Begrenzung der Gewinnausschüttung ist bei nicht nachweisbarem Kapitalbedarf aufzuheben. Mit der Firmierung sind wettbewerbsrechtliche Risiken verbunden.

– Die Gesellschafterstruktur war zu kleingliedrig. Einzelne Gesellschafter nahmen ihre Pflichten nicht uneingeschränkt wahr. Bei der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung über die Entlastung des Aufsichtsrats wurden Stimmrechtsausschlüsse nicht beachtet.

– Die Stellvertreter-Systematik im Aufsichtsrat führt zu Rechtsunsicherheiten. Pflichtveröffentlichungen im Bundesanzeiger waren unterblieben.

– geschwärzte Passage

– Das Belegwesen, Vertrags – und Sitzungsmanagement waren nicht optimal organisiert.

– Die Stellenübersicht bedurfte ergänzender steuerungsrelevanter Angaben.

– geschwärzte Passage

– Externer Beratungsaufwand für Stellenbewertungen war vermeidbar. – Geschwärzter Satz –

– geschwärzte Passage

– Freiwillige Leistungen an Bedienstete wurden teilweise in einem unangemessenen Umfang gewährt und für die Erstattung von Reisekosten bestand Regelungsbedarf.

– Nebentätigkeiten waren nicht ausreichend dokumentiert. In einem Fall war die ausgeübte selbstständige Nebentätigkeit zu untersagen.

– Die Vertragskonditionen und Anzahl der Geschäftskonten erforderten eine Überprüfung.

– Für das Forderungsmanagement bestand insgesamt Optimierungsbedarf. Die Wirtschaftlichkeit des Betriebsverfahren für bereits abgeschriebene Forderungen sowie ein Forderungsverkauf waren zu überprüfen.

– Der in einem Fall durch geleistete Vorkasse entstandene Schaden war zu ermitteln und gegenüber der Eigenschadenversicherung geltend zu machen.

– Beim Jahresabschluss musste die Ermittlung der aktivierten Eigenleistungen, Pauschalwertberichtigungen und Überstundenrückstellungen angepasst werden. Die Schlussbesprechungen (Bestätigungsvermerke) entsprachen verfahrenstechnisch nicht den rechtlichen Vorgaben.

– Die Systematik der Kosten- und Leistungsrechnung bedurfte der Anpassung.

– Mietzahlungen wurden in vermeidbaren Umfang über eine Barkasse abgewickelt. Damit verbunden waren Risiken für die Kassensicherheit. Insbesondere Regelungen zum Kassenbetrieb bedurften der Ergänzung. Interne Kassenprüfungen waren verbesserungsbedürftig. Kassenprüfungen der örtlichen Rechnungsprüfung waren nicht erfolgt.

– Die Wirtschaftlichkeitsanalysen als Entscheidungsgrundlage für Neubaumaßnahmen und energetische Sanierungen bedurften der Anpassung.

– Miet- und Pachtentgelte wurden nicht zeitnah auf Kostendeckung und Anpassungsmöglichkeiten überprüft. Ertragsausfälle waren die Folge. Abschläge gegenüber den Vergleichsmieten nach dem Mietspiegel waren nicht nachvollziehbar. Statt des ortsüblichen städtischen Mietspiegels kam ungerechtfertigt ein abweichender interner Mietspiegel zur Anwendung. Der gesetzliche Rahmen für Mietsicherheiten blieb weitgehend ungenutzt. Damit verbunden waren wirtschaftliche Risiken.

– Die Errichtung des – geschwärztes Wort – sowie die Sicherstellung dessen Betriebs zählte nicht zu den unternehmerischen Kernaufgaben. Die Maßnahme war unwirtschaftlich. Geschäfts- und Unternehmerrisiken von Dritten wurden übernommen.

– Die Aktivitäten als WEG- und Hausverwalter waren aufgrund nicht zweifelsfrei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Dazu zählten die wesentlichen Kalkulationsgrundlagen und eingesetzten erforderlichen Ressourcen sowie die daraus resultierenden Vertragsgestaltungen.

– Auf schriftlich dokumentierte Bauabnahmen und Bautagebücher wurde verzichtet. Dies mindert die Möglichkeiten der Beweisführung im Streitfalle.

– Für vergaberechtliche Beratung entstanden vermeidbare Aufwendungen. Die unternehmensinternen Vergaberegelungen waren unvollständig und bedurften der Ergänzung.

– Die Wirtschaftlichkeit von Einzelbeschaffungen war nicht immer belegbar.

– Leistungen der Gebäudeversicherung wurden nicht ausgeschrieben.

– geschwärzte Passage –

– Die IT-Organisation hatte Optimierungsbedarf. Unternehmensdaten waren nicht ausreichend gesichert. Der Einsatz verschiedener Betriebssysteme indizierte Mehraufwendungen. Das Ergebnis einer EDV – Systemprüfung blieb seit 2013 ohne wesentlichen Umsetzungsprozess. Ein Datenschutz-Beauftragter war nicht bestellt.

– Für den Einsatz von externem Sachverstand (beispielsweise Personalberater, Rechtsanwälte) bestand nicht immer Bedarf. Damit verbunden waren vermeidbare Aufwendungen in erheblichem Umfang”.

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