Valentino deckt weiteren krassen Rechtsverstoss auf

Das Bild des organisierten abgabenrechtlichen Totalversagens rundet sich ab: nach dem Tourismusbeitrag, der ab 2017 kassiert werden soll (erst 440 von rund 4800 Bescheiden sind raus) und dem Fremdenverkehrsbeitrag für 2016 hat Antonio Valentino mit seinem Team jetzt auch beim Beitrag für 2014 und 2015, der nur in Bad Münster am Stein / Ebernburg (BME) berechnet wurde, rechtswidriges Verhalten der Stadt aufgedeckt. Mit der Fusion zum 1.7.14 hatte Bad Kreuznach die Abgabe als willkommene Einnahmequelle “geerbt”. Mit dem neuen Stadtteil wurde die alte Fremdenverkehrsbeitragssatzung BME (*) Bestandteil des Bad Kreuznacher Ortsrechtes. In dieser Vorschrift ist zwingend die Bildung eines Fachausschusses vorgesehen.

In § 3 Absatz 4 heisst es: “Zur Durchführung der nach der Satzung vorzunehmenden Schätzung wird ein Ausschuss für Fremdenverkehrsbeitrag gem. § 44 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gebildet. Den Vorsitz im Ausschuss führt der Bürgermeister.” Es ist also Dr. Heike Kaster-Meurer, die hier seit mehr als vier Jahren tätig werden müsste – und doch untätig blieb. Auf Unwissenheit, die bekanntlich auch nicht vor Strafe schützen würde, kann sie sich zudem nicht berufen. Denn sie persönlich hat am 18.12.2014 eine weitere Satzung ausgefertigt (siehe unten), mit der die vorstehend zitierte Bestimmung amtlich anerkannt und bekanntgemacht wurde.

Wahl vergessen, Beiträge kassiert

Trotzdem die Rechtslage vollkommen eindeutig ist musste die Stadtverwaltung nunmehr zugeben: die Wahl der Ausschussmitglieder ist nicht erfolgt. Sie wurde schlicht vergessen, Beiträge aber kassiert. Leider fiel diese Unterlassungssünde auch dem Verwaltungsgericht in den Sachen 5 K 981/15.KO und 5 K 982/15.KO nicht auf. Die Koblenzer Richter stellten in ihrem Urteil vom 11. März 2016 zwar fest, “dabei ist unschädlich, dass der nach § 3 Abs. 4 der Beitragssatzung zu bildende Ausschuss für Fremdenverkehrsbeitrag schon längere Zeit nicht mehr zusammengetreten ist,” bemerkten aber für den Zeitraum ab dem 1.7.14 nicht den entscheidenden Grund dafür: seine Nichtbildung…

Zitat aus der SATZUNG über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg in der Fassung vom 30.5.2005:

(4) Zur Durchführung der nach der Satzung vorzunehmenden Schätzung wird ein Ausschuss für Fremdenverkehrsbeitrag gem. § 44 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gebildet. Den Vorsitz im Ausschuss führt der Bürgermeister. Dem Ausschuss gehören an: a) 7 Mitglieder des Stadtrates b) 1 Vertreter des Verkehrsvereins c) 1 Vertreter des Hotel- und Gaststättengewerbes d) 1 Vertreter des Handels e) 1 Vertreter des Handwerks f) 1 Vertreter der freien Berufe g) 1 Vertreter der Privatzimmervermieter h) 1 Vertreter der Winzerschaft. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich; andere Mitglieder des Stadtrates sowie Bedienstete der Verwaltung – außer dem Sachbearbeiter für Fremdenverkehrsbeiträge und dem Schriftführer – sind nicht zugelassen. Alle Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. In folgenden Fällen kann der Ausschuss für Fremdenverkehrsbeitrag die Verwaltung ermächtigen, an seiner Stelle die Schätzung vorzunehmen:
1. die Schätzung des Jahresumsatzes für Neubetriebe bzw. bei Neubeginn von selbständig tätigen Personen und beim Wechsel des Betriebsinhabers 9/5
2. die Schätzung des Jahresumsatzes in den Fällen, in denen eine Umsatzerklärung durch die Beitragsschuldner nicht abgegeben wurde oder abgegeben werden konnte.
(5) Der Messbetrag wird ermittelt, indem die Mehreinnahmen nach Absatz 2 mit dem im Einzelfall maßgebenden Hundertsatz nach Absatz 3 multipliziert wird.
(6) Übt ein Beitragspflichtiger mehrere verschiedenartige selbständige Tätigkeiten aus, so ist der Beitrag für jede Tätigkeit gesondert zu ermitteln.
(7) Beitragspflichtigen, die aus eigenen Mitteln über die Eigenwerbung hinaus nach Unterrichtung der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg nachweislich Leistungen für die in § 1 bezeichneten gemeindlichen Zwecke im Erhebungszeitraum erbracht haben, kann auf Antrag der Betrag dieser Leistung auf den geschuldeten Fremdenverkehrsbeitrag angerechnet werden. Als Leistung für gemeindliche Zwecke gelten auch Beiträge an den örtlichen Fremdenverkehrsverein, wenn dieser ganz oder teilweise die in § 1 bezeichneten gemeindlichen Zwecke erfüllt.
(8) Der Fremdenverkehrsbeitrag wird in jedem Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) nach einen Vomhundertsatz des Messbetrages bemessen. Dieser Vomhundertsatz (Beitragssatz) wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt.

SATZUNG
über die Fortgeltung der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg vom 18.12.2014

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.08.2014 (GVBl. S. 181), in Verbindung mit § 12 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.02.2011 (GVBl. S. 25) in Verbindung mit § 12 des Zweiten Landesgesetzes über den freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg vom 19.08.2014 hat der Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach in seiner Sitzung am 16.12.2014 folgende Satzung beschlossen:

Art. 1
Die Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg vom 05.12.2000 in der Fassung der Änderungssatzung vom 30.05.2005 gilt für das Gebiet des Ortsteils Bad Münster am Stein-Ebernburg mit dem in der Haushaltssatzung der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg für das Haushaltsjahr 2014 unter § 5 Punkt 3 festgesetzten Vomhundertsatz (Beitragssatz) in Höhe von 8 v.H. bis zur Schaffung eines einheitlichen Ortsrechts fort.

Art. 2
Diese Satzung tritt zum 01.07.2014 in Kraft.

Ausgefertigt:
Bad Kreuznach, den 18.12.2014
(Dr. Heike Kaster-Meurer)
Oberbürgermeisterin

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Fremdenverkehrsbeitragssatzung.pdf